26. Mai 2015
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12:27
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Die Ausschlagung kann nur dann erklärt werden, wenn auch der Erbfall eingetreten ist und Sie davon Kenntnis erlangen.
Die sechswöchige Ausschlagungsfrist beginnt nach § 1944 Absatz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.
Vorher kann eine Ausschlagung nicht erfolgen.
Die Beerdigungskosten hat vorrangig der Erbe zu tragen. Wenn keine Erben vorhanden sind, wären die Verwandten in der Pflicht.
Hinsichtlich der Wohnungsauflösung können diejenigen Personen, die das Erbe ausgeschlagen haben, nicht mit Kosten überzogen werden, weil sie nicht in den Mietvertrag eintreten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller
26. Mai 2015 | 12:37
Da kein Kontakt mehr zum Onkel besteht, erfahren wir natürlich nicht wann er gestorben ist. Zählt ab Zugang des Schreibens vom Nachlassassicht die sechswöchige Meldefrist zwecks der Ausschlagung des Erbes?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26. Mai 2015 | 12:44
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, ab dem Zugang des Schreibens durch das Gericht beginnt die Frist zu laufen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth