Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Offensichtlich wurden Sie vom Nachlaßgericht gezielt in die Irre geführt, damit der Nachlass dem Staat zufällt.
Einen anderen Grund kann ich mir nicht vorstellen, warum es nicht möglich gewesen sein soll, Ihnen korrekte Auskünfte zu erteilen, z.B. dass die Ausschlagungsfrist erst beginnt, wenn Sie vom Erbfall UND dem Berufungsgrund erfahren haben, also mit dem Brief des Gerichts.
Leider legen Sie die Schreiben nicht vor.
Die (vorschnelle) Ausschlagung der Erbschaft kann aber wegen Irrtums angefochten werden. Die Anfechtung bedarf bedarf zwar an sich der notraiellen Form. Sie kann aber auch beim Nachlassgericht erklärt werden persönlich zur Niederschrift der Geschäftsstelle.
Die Anfechtung der Ausschlagung muß innerhalb von 6 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit Kenntnis von Ihrem Irrtum.
Aber Sie müssen vorsichtig handeln.
Ein pauschaler Irrtum hinsichtlich der Überschuldung des Nachlasses oder eine bloße Vermutung wäre als ein bloßer Motivirrtum unbeachtlich!
Die Voraussetzungen müssen Sie gut formuliert darlegen, nämlich, dass Ihr Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses auf unrichtigen Vorstellungen hinsichtlich dessen Zusammensetzung erfolgte.
Der Irrtum über den Bestand an Aktiva und Passiva muß kausal für Ihre Ausschlagungserklärung gewesen sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sehr geehrter Herr Helge Müller-Roden,
vielen Dank für Ihre Hilfe.
Der Nachlass fällt nicht dem Staat zu, da als Miterben die Mutter und die Geschwister meines Mannes aufgeführt sind.
Auf der Seite des Nachlassgerichts steht:
" Das Nachlassgericht wird von sich aus tätig, wenn Vermögen vorhanden ist, dessen Wert die Beerdigungskosten übersteigt."
Ich hatte per E-Mail nachgefragt:
" Ist es richtig, dass das Nachlassgericht die Erben automatisch (schriftlich) verständigt, wenn eine Erbmasse vorhanden ist, die die Bestattungskosten übersteigt? Folglich wenn kein Vermögen oder Schulden vorhanden sind werden die Erben nicht verständigt? Wenn man das Erbe ausschlagen möchte, welche Frist muss dafür eingehalten werden? Wie ist das Vorgehen bitte, wenn man weiter weg wohnt und dies nicht beim zuständigen Nachlassgericht machen kann?"
Die Antwort lautete:
" Auskünfte werden nur in laufenden Verfahren erteilt."
Darauf antwortete ich:
" Ich habe durch eine Traueranzeige erfahren, dass mein Ehemann bereits vor 1 Woche verstorben ist. Wir haben getrennt gelebt und hatten keinen Kontakt mehr. Ich weiß nicht ob ich Erbe bin und auch nicht ob er Vermögen oder Schulden hinterlassen hat. Ebenso wie gesagt nicht, falls ich Erbe bin und das Erbe ausschlagen sollte, wie ich dafür vorgehen muss."
Dazu erhielt ich folgende Antwort:
" zu Ihrer E-Mail wird Ihnen das Folgende mitgeteilt:
- Gemäß Art 37Abs. 1 EGBGB werden in Bayern Erben ermittelt. Dies kann von Amts wegen unterbleiben, wenn zum Nachlass kein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht gehört oder nach den Umständen des Falls anzunehmen ist (oder von den Beteiligten mitgeteilt wird), dass ein die Bestattungskosten übersteigender Nachlass nicht vorhanden ist.
- Gemäß § 1944 BGB beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Wochen (Abs.1) ab Kenntnisnahme ( Abs. 2)
- Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich aus § 344 Abs. 7 BGB. Sie können eine Ausschlagungserklärung beim zuständigen Amtsgericht (früheres Wohnsitzgericht des/der Verstorbenen) bzw. Ihrem Wohnsitzgericht nach üblicherweise telefonischer vorheriger Terminvereinbarung abgeben.
Ebenso können Sie Ihre Unterschrift unter eine Ausschlagungserklärung von einem Notar beglaubigen lassen. Die Gebühr von mindestens 30 € ist hierbei gleich. Der Notar erhebt hierauf noch die Umsatzsteuer."
Daraufhin hatte ich nochmals nachgefragt:
" Wie bereits geschildert lebte ich von meinem Ehemann getrennt und hatte keinen Kontakt mehr mit ihm. Vor diesem Hintergrund kann ich nur mutmaßen was er hinterlässt. Können Sie mir bitte mitteilen ob das Nachlassgericht ermittelt und mich noch schriftlich informiert? Es ist mir durchaus bewusst, dass es nicht die Aufgabe des Nachlassgerichts ist, mich detailliert über etwaige Vermögenswerte meines verstorbenen Mannes zu informieren. Ich bin jedoch in einer verzwickten Situation, da ich ja auch die Frist für eine evtl. Ausschlagung einhalten muss und nicht einfach abwarten kann ob ich denn Post vom Nachlassgericht bekomme oder nicht. Vielen Dank für Ihr Verständnis."
Dazu bekam ich leider keine Antwort mehr.
Da ich in dem Glauben war, die Frist für eine Ausschlagung beginnt mit dem Tag an dem ich durch Zufall anhand der Traueranzeige vom Tod erfahren habe und 6 Wochen nach Todestag noch nichts vom Nachlassgericht gehört hatte und nur noch 1 Woche Zeit gewesen wäre (in der ich wie bereits geschildert keine Fahrmöglichkeit hatte) habe ich das Erbe ausgeschlagen.
Sie schreiben "… wenn Sie vom Erbfall UND dem Berufungsgrund erfahren haben, also mit dem Brief des Gerichts." soweit ich das Verstanden habe, kommt ja kein Brief wenn es kein Vermögen gibt das die Beerdigungskosten übersteigt. Ob es Vermögen oder Schulden gibt war mir nicht bekannt, ich ging nur davon aus dass Schulden vorhanden sind da mein Mann wie gesagt schon zu Lebzeiten Schulden hatte.
Kann die Anfechtung bei meinem Nachlassgericht gemacht werden? Es ist mir nicht möglich zum Nachlassgericht meines verstorbenen Mannes zu fahren.
Mit freundlichen Grüßen
Sie können das an Ihrem Nachlaßgericht machen, aber ich weise nochmals darauf hin, dass Sie das sehr gut begründen müssen. Dafür sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen, wenn Sie mein Angebot nicht annehmen wollen. Sonst geht es m.E. schief !