Sehr geehrte Ratsuchende,
Danke für Ihre Nachfrage.
Die Antwort ist jedoch bereits in meinen gestrigen Ausfühungen enthalten. Von einer "Meldung" hatten Sie gestern nicht geschrieben.
So etwas wie eine Meldung gibt es nicht. Sie müssen entweder unter den Voraussetzungen, die ich Ihnen gestern nannte kündigen. Da Sie ja möglichst schnell aus dem Vertrag herausmöchten, müssen Sie sofort kündigen. Dabei ist aber die Frist zu beachten, die ich Ihnen gestern nannte. Nach dieser bestimmt sich im Wesentlichen der Zeitpunkt der Kündigung.
Die Kündigung muß am dritten Werktag eines Monats bei dem Vermieter eingehen, damit sie zum Ende des übernächsten Monats wirksam wird. Wenn Sie möglichst schnell aus dem Vertrag heraus möchten, kündigen Sie sofort, nachdem Sie den anderen Vertrag abgeschlossen haben.
Sollte es sich dabei um einen Tag nach dem Dritten Werktag eines Monats handeln, wird die Kündigung nicht zum Ende des übernächsten Monats wirksam, sondern zum Ende des Monats, der auf den übernächsten folgt.
Ein Beispiel:
Sie schließen am Montag, 13.2.06 einen Mietvertrag. Am 17.02.06 schließen Sie einen anderen Mietvertrag. Dann müssen Sie den ersten bis zum 03.03.06 kündigen, um sicherzustellen, dass der Vertrag zum Ende Juni ausläuft. Selbst dann, wenn Sie noch am 17.02.06 den ersten Mietvertrag kündigen, würde die Kündigung erst zum Endi Juni wirksam, da Sie nicht bis zum dritten Werktag des Februars gekündigt haben.
Der Einfachheit wegen würde ich die Kündigung unmittelbar nach Abschluß des zweiten Mietvertrages abschicken.
Als Alternative hatte ich Ihnen den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages genannt. Das bedeutet, dass Sie sich mit dem Vermieter absprechen, dass der Mietvertrag nicht mehr gelten soll. Möglicherweise lässt sich der Vermieter darauf ein. Das muß er aber nicht. Ich empfehle Ihnen eine solche Absprache schriftlich aufzusetzen, damit der Vermieter Sie nicht hinterher aus dem Mietvertrag in Anspruch nimmt.
Andere Möglichkeiten bestehen nicht.
Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können mich entweder über die Nachfragefunktion erreichen oder mir eine persönliche Email schicken.
Ich verbleibe mit freundlichem Gruß.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski
Jungbuschstraße 5
68159 Mannheim
email: Krajewski@haftungsrecht.com
Tel 0621 / 3 90 37 98
Fax 0621/ 1 78 99 90
Danke für Ihre Nachfrage.
Die Antwort ist jedoch bereits in meinen gestrigen Ausfühungen enthalten. Von einer "Meldung" hatten Sie gestern nicht geschrieben.
So etwas wie eine Meldung gibt es nicht. Sie müssen entweder unter den Voraussetzungen, die ich Ihnen gestern nannte kündigen. Da Sie ja möglichst schnell aus dem Vertrag herausmöchten, müssen Sie sofort kündigen. Dabei ist aber die Frist zu beachten, die ich Ihnen gestern nannte. Nach dieser bestimmt sich im Wesentlichen der Zeitpunkt der Kündigung.
Die Kündigung muß am dritten Werktag eines Monats bei dem Vermieter eingehen, damit sie zum Ende des übernächsten Monats wirksam wird. Wenn Sie möglichst schnell aus dem Vertrag heraus möchten, kündigen Sie sofort, nachdem Sie den anderen Vertrag abgeschlossen haben.
Sollte es sich dabei um einen Tag nach dem Dritten Werktag eines Monats handeln, wird die Kündigung nicht zum Ende des übernächsten Monats wirksam, sondern zum Ende des Monats, der auf den übernächsten folgt.
Ein Beispiel:
Sie schließen am Montag, 13.2.06 einen Mietvertrag. Am 17.02.06 schließen Sie einen anderen Mietvertrag. Dann müssen Sie den ersten bis zum 03.03.06 kündigen, um sicherzustellen, dass der Vertrag zum Ende Juni ausläuft. Selbst dann, wenn Sie noch am 17.02.06 den ersten Mietvertrag kündigen, würde die Kündigung erst zum Endi Juni wirksam, da Sie nicht bis zum dritten Werktag des Februars gekündigt haben.
Der Einfachheit wegen würde ich die Kündigung unmittelbar nach Abschluß des zweiten Mietvertrages abschicken.
Als Alternative hatte ich Ihnen den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages genannt. Das bedeutet, dass Sie sich mit dem Vermieter absprechen, dass der Mietvertrag nicht mehr gelten soll. Möglicherweise lässt sich der Vermieter darauf ein. Das muß er aber nicht. Ich empfehle Ihnen eine solche Absprache schriftlich aufzusetzen, damit der Vermieter Sie nicht hinterher aus dem Mietvertrag in Anspruch nimmt.
Andere Möglichkeiten bestehen nicht.
Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können mich entweder über die Nachfragefunktion erreichen oder mir eine persönliche Email schicken.
Ich verbleibe mit freundlichem Gruß.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski
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