21. Juli 2009
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19:56
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung gerne wie folgt beantworten darf.
Der Wortlaut der Vereinbarung deutet darauf hin, dass Unterhalt nur gezahlt werden soll, sofern dies nach den gesetzlichen Vorschriften verlangt werden kann, also ein Anspruch gegeben ist.
Mit der Vereinbarung sollte also kein Unterhaltsanspruch begründet werden, sondern es wurde auf die gesetzlichen Vorschriften ("entsprechend") verwiesen.
Dabei werden beide Parteien davon ausgegangen sein, dass sich die Gesetzeslage verändern kann - Gesetze sind bekanntlich nicht in Stein gemeißelt.
Wenn nun, nach Änderung der Gesetzeslage, ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nicht mehr bestehen sollte - was zu prüfen wäre - dann wird ein Unterhaltsanspruch also auch nach der Vereinbarung nicht mehr bestehen.
Denn die alte Rechtslage ist ja nun nicht mehr anwendbar, so dass nun auf § 1569 ff BGB n.F. abzustellen sein wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht