Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Üblicherweise wird nach der Scheidung der Wohnvorteil in Höhe der objektiven Marktmiete festgelegt. Insbesondere für die Trennungszeit gilt die von Ihnen genannte Reduzierung auf eine angemessene ersparte Miete. Hintergrund ist, dass eine angemessene Verwertung der Immobilie häufig nicht so kurzfristig möglich ist und unterhaltsrechtlich jedenfalls bis zum Beginn des Scheidungsverfahrens nicht verlangt werden kann. "Insbesondere bis zum Scheitern der Ehe" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Verlängerung der Berechnungsweise in Frage kommt, wenn sich z. B. nach Ablauf des Trennungsjahres die Veräußerung verzögert, der Eigentümer aber durch sein Verhalten klar zu erkennen gibt, dass er die Immobilie nicht dauerhaft bewohnen will.
In Ihrem Fall sehe ich wenig Möglichkeiten, dauerhaft nur eine ersparte Miete von 600 € anzusetzen: Ihre Trennung liegt nun offenbar mindestens 17 Jahre zurück. Wenn Sie sich entschieden haben, das große Haus dauerhaft zu nutzen, wird Ihnen aller Voraussicht nach auch der ortsübliche Mietzins als Wohnwert angerechnet.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn aus besonderen Gründen weder eine Vermietung noch eine Veräußerung der Immobilie möglich ist. Dazu müssten Sie in einem Verfahren allerdings sehr konkret vortragen und Beweis anbieten (z. B., dass Sie seit Jahren nachweisbar versuchen, einen Käufer oder Mieter zu finden, Ihnen das aber nicht gelingt).
Wenn dieser Nachweis nicht zu führen ist, wird aller Voraussicht nach der volle marktübliche Wohnwert zugrunde gelegt werden. Hier könnte Ihr Anwalt ggf. prüfen, ob Abzüge vom Wohnwert wegen Instandhaltungsmaßnahmen in Betracht kommen, so dass sich der Wohnwert durch solche Abzüge reduzieren lässt.
Unabhängig davon - Sie haben darauf bereits hingewiesen - ist der Bedarf, der als Quote geltend gemacht werden kann, auf 2500 € beschränkt. Dies beinhalten auch den Wohnwert. Einen höheren Bedarf (einschließlich der eigenen Einkünfte) müsste Ihre geschiedene Frau dezidiert darlegen, was erfahrungsgemäß sehr schwierig ist.
Wenn Sie nicht tatsächlich versucht haben, die Immobilie zu veräußern oder zu vermieten und wenn keine nennenswerten Instandhaltungskosten in den letzten Jahren angefallen sind, hielte ich ein Vergleichsangebot an Ihre geschiedene Frau, wonach Sie 1500 € zahlen, für angemessen. Damit wäre die Bedarfsquote von 2500 € erfüllt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwältin für Familienrecht Anja Holzapfel, Rechtsanwältin
Vielen Dank, das war eine sehr klare und eindeutige Antwort. Ich muss mir also den Wohnvorteil auch anrechnen lassen, wenn das Haus erst nach dem Scheidungsantrag in meinen Besitz kam? Dieses fiktive Einkommen war definitiv nicht eheprägend.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ich habe Sie so verstanden, dass Sie während des Scheidungsverfahrens, aber vor Rechtskraft der Scheidung in das Haus gezogen sind. Für den nachehelichen Unterhalt wäre der Wohnwert dann eheprägend, weil er in der Ehezeit (das heißt, vor der Scheidung) entstanden ist. Nicht erforderlich ist, dass der Vorteil bereits während des Zusammenlebens genutzt wurde.
Unabhängig davon möchte ich aber noch auf die Unterhaltsrechtsreform verweisen, die bei der Frage, wie lange und in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist, zu einer deutlichen Verbesserung für die Unterhaltspflichtigen geführt hat. Im Hinblick auf das neue Recht, bei dem die Eigenverantwortung des Berechtigten erhöht wurde, sollten Sie unter Berücksichtigung aller Umstände (Dauer der Ehe, gemeinsame Kinder, Alter der Ehefrau bei Scheidung, Berufstätigkeit der Ehefrau während und nach der Ehe, usw.) von dem Anwalt, der Sie vertritt, prüfen lassen, ob ein Auslaufen oder zumindest ein "Abschmelzen" des Unterhaltsanspruchs unter die rechnerische Quote ggf. gerichtlich durchzusetzen wäre. Ein lebenslanger Unterhaltsanspruch ist seit einigen Jahren eher die Ausnahme, auch wenn mir für eine abschließende Bewertung nicht alle Informationen vorliegen.
ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei den weiteren Verhandlungen!
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
Rechtsanwältin