Nachehelicher Ehegattenunterhalt

| 12. Dezember 2005 20:42 |
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Familienrecht


Hallo ich will versuchen es kurz zu halten.Habe im Juli99 geheiratet,aus der Ehe ist ein heute 6jähriges Kind entstanden.Da die Eheschließung am 21.Juli99 war,der Scheidungsantrag am 13.August zugestellt wurde,dauerte die Ehezeit vom 1.Juli 99 bis 31.Juli 2002.Die Ehe war schon lange gescheitert.Damals hat meine Ex aus einem Ehevertrag 35.000 DM erhalten.Und da ich noch in Schicht bei VW gearbeitet habe,und mtl. 2382,68Euro hatte,zahle ich ihr bis heute,jeden Monat 675euro,für sie und das Kind.Sie arbeitet selber wieder und hat mtl.ca.1020,00 euro plus Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld und das Kindergeld.Ich arbeite nun nicht mehr im Schichtdienst und habe mtl.ca.1800 Euro zur Verfügung und sie hat bis heute,ihre tatsächlichen Einkünfte nicht preis gegeben.Habe sie mit einem Einschreibbrief gebeten,ihre Einkommensverhältnisse darzulegen,sie weigert sich aber.Die andere Geschichte ist,das sie mich immer erpresst.Sie sagt,das sie dann zuhause bleibt,zum Arzt geht mit dem Kind usw.Ich bin völlig verzweifelt und habe deshalb auch ständig Stress mit meiner Freundin,weil sie sagt ich soll den Unterhalt für sie einstellen und natürlich nur für das Kind zahlen.Meine Ex arbeitet in einem Kindergarten,wo mein Kind auch hingeht.Bitte helfen sie mir,denn ich glaube das meine Freundin Recht hat.Meine Ex will mich einfach nur abzocken.Lieben Gruß und ich bedanke mich jetzt schon.

-- Einsatz geändert am 12.12.2005 20:47:18
Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Soweit Ihr Einkommen sich so erheblich vermindert hat, sollten Sie zum Einen den Kindesunterhalt neu berechnen bzw. berechnen lassen. Dieser ergibt sich auf Grundlage Ihres Einkommens nach der sog. Düsseldorfer Tabelle.

Ein Anspruch der Ex auf Ehegattenunterhalt dürfte für sich allein wegen der kurzen Ehedauer schon nicht mehr bestehen. Die Ex-Frau hat jedoch Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wegen der Kinderbetreeung.

Sind die Kinder noch klein, besteht keine Verpflichtung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. schwierig ist die Frage zu beantworten, ab welchem Alter die Kinder dem Unterhaltspflichtigen eine Halbtagstätigkeit bzw. eine Ganztagstätigkeit zuzumuten ist. Die Gerichte tendieren heute dazu, die Verpflichtung zu einer Halbtagstätigkeit ab etwa dem 8. Lebensjahr des jüngsten Kindes, die Verpflichtung zur Ausübung einer Ganztagestätigkeit ab etwa dem 12. Lebensjahr des jüngeren Kindes anzunehmen.

Solange Sie voll arbeitet, wird der Anspruch auf Betreuungsunterhalt wohl entfallen. Sollte sie die Stelle vorsätzlich aufgeben, um sich den Unterhaltsanspruch zu sichern, würde die Unterhaltspflicht ebenfalls entfallen.

Sie sollten die Ex-Frau unter Fristsetzung auffordern, Auskunft übre deren Einkommensverhältnisse durch Übersendung der Einkommensbelege zu erteilen.

Sollte dies nicht freiwillig geschehen, können Sie Auskunftsklage und zugleich Abänderungsklage (Reduzierung des Unterhalts auf Null) im Wege einer sog. Stufenklage erheben.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
-Rechtsanwalt-

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