8. Juli 2025
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08:41
Antwort
vonRechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist
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Sie schildern, dass Ihr Nachbar in etwa 10–12 Metern Entfernung zu Ihrem Haus Lebensbäume gepflanzt hat, die mittlerweile über 10 Meter hoch sind und Ihre Sicht beeinträchtigen. Sie möchten wissen, ob dies nach bayerischem Recht (davon gehe ich auf Grund Ihrer Adresse aus) zulässig ist.
1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in Bayern
In Bayern regelt das Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze (AGBGB) die nachbarrechtlichen Vorschriften, insbesondere die zulässigen Grenzabstände und die Folgen bei deren Verletzung.
a) Grenzabstand und Höhe
Nach Art. 47 AGBGB gilt:
Bäume, die über 2 Meter hoch sind, müssen mindestens 2 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten.
Für niedrigere Bäume gilt ein geringerer Abstand (0,5 Meter).
Die Höhe der Bäume ist grundsätzlich nicht begrenzt, solange der vorgeschriebene Abstand eingehalten wird. Das bedeutet: Auch sehr hohe Bäume sind zulässig, wenn sie den Mindestabstand zur Grundstücksgrenze wahren.
b) Sichtbehinderung
Das bayerische Nachbarrecht sieht keinen Anspruch auf eine unversperrte Aussicht vor. Die Verstellung der Sicht durch hohe Bäume ist grundsätzlich hinzunehmen, solange die Grenzabstände eingehalten werden. Ein Anspruch auf Rückschnitt oder Beseitigung besteht in der Regel nicht allein wegen einer Sichtbehinderung.
c) Verjährung
Wird der Grenzabstand nicht eingehalten, kann der Nachbar die Beseitigung oder das Zurückschneiden verlangen. Dieser Anspruch verjährt jedoch nach fünf Jahren ab der Pflanzung oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Baum die maßgebliche Höhe überschreitet (Art. 52 AGBGB). Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden.
2. Anwendung auf Ihren Fall
Nach Ihrer Schilderung stehen die Lebensbäume etwa 10–12 Meter von Ihrem Haus entfernt. Entscheidend ist jedoch der Abstand zur Grundstücksgrenze. Wenn die Bäume mindestens 2 Meter von der Grenze entfernt sind, ist die Anpflanzung nach bayerischem Recht zulässig – unabhängig von der Höhe der Bäume.
Eine Sichtbehinderung durch die Bäume ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Rückschnitt oder Beseitigung besteht nicht, solange die Grenzabstände eingehalten sind und keine anderen besonderen Beeinträchtigungen (wie z. B. Gefährdung der Standsicherheit) vorliegen.
3. Zusammenfassung
In Bayern ist es zulässig, dass Ihr Nachbar Lebensbäume mit einer Höhe von über 10 Metern hält, sofern der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand von 2 Metern zur Grundstücksgrenze eingehalten wird. Eine Sichtbehinderung durch die Bäume ist grundsätzlich hinzunehmen. Ein Anspruch auf Rückschnitt oder Beseitigung besteht nicht, wenn die Grenzabstände eingehalten sind und keine weiteren besonderen Umstände vorliegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist