Nach § 153a StPO eingestelltes Verfahren - Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO?

18. November 2013 15:07 |
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Strafrecht


Gegen eine Volljuristen, der kürzlich nach über 10 Jahren Anwaltstätigkeit freiwillig auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat und nun abhängig beschäftigt ist, wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs nach § 132a StGB anhängig gemacht. Konkret wirft man ihm vor, er habe in Jobbörsen (à la *ING) weiter die Bezeichnung "Rechtsanwalt" geführt. Nach den Umständen handelt es sich wohl um ein Versehen (der Betroffene hat eine Aktualisierung seiner Berufsbezeichnung schlichweg vergessen, da er die genannte Plattform seit einiger Zeit nicht mehr genutzt hatte). Nun steht eine Einstellung nach § 153a StPO im Raum. Der Betroffene könnte sich eine solche Einstellung nur vorstellen, wenn diese nicht ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO ist. Kann dies als sicher gelten?
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Auch wenn nicht die Aussage getroffen werden kann, dass eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO generell einen Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO ausschließt, halte ich es für sicher, dass eine Versagung nicht auf § 153a StPO bzw. die Tat, deren Verfolgung auf diese Weise erledigt wird, gestützt werden kann.

Die Versagung kann nur dann erfolgen, wenn die Schuld nachgewiesen ist, wenn die Unschuldsvermutung also widerlegt ist.

Dies ist bei der Einstellung nach § 153a StPO aber gerade nicht der Fall, vgl. BVerfG, Beschluß vom 16.01.1991, Az.: 1 BvR 1326/90.

Es heisst dort sinngemäß: "Wegen der Unschuldsvermutung sind Verwaltungsbehörden und Gerichte daran gehindert, allein aufgrund der Zustimmung des Angeklagten zur Einstellung nach § 153a II StPO und der Einstellung selbst davon auszugehen, die vorgeworfene Tat sei nachgewiesen."

Ich weise ergänzend darauf hin, dass eine Zulassungsversagung noch nicht einmal alleine auf die Tatsache einer Verurteilung (Urteil oder Strafbefehl) gestützt werden könnte. Es muss immer die Unwürdigkeit im Einzelfall festgestellt werden.

Ein Bewerber erscheint dann grundsätzlich als unwürdig, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung (BGH Beschluss vom 15. 12. 1980 – AnwZ (B) 9/79) bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht mehr oder noch nicht wieder tragbar ist.

Hierfür müssen entsprechende erhebliche Verfehlungen vorliegen, etwa Untreue, Betrug etc. Diese müssen feststehen und aus Ihnen muss sich konkret die prognostizierte Unwürdigkeit ergeben.

Alleine aufgrund einer Einstellung nach § 153a, die lediglich einen "Freikauf vom Verfolgungsrisiko" (Lutz Meyer-Goßner, StPO, § 153a RN 2) darstellt, kann dies nicht gelingen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft haben zu können, wie er im Rahmen einer Erstberatung möglich ist und bedanke mich nochmals für die Anfrage.

Bitte beachten Sie, dass diese Webseite lediglich dazu dient, Ihnen einen erste Einschätzung zur Rechtslage zu liefern. Eine ausführliche und persönliche Beratung soll und kann hierdurch nicht ersetzt werden.

Außerdem kann das Fehlen oder Hinzufügen wesentlicher Angaben im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führen.

Bei Nachfragen nutzen Sie unbedingt die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Baur
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