Nach der Elternzeit neuer Arbeitsvertrag

22. Juni 2021 18:16 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


19:40

Zusammenfassung

Fragen zum Arbeitsvertrag bei Betriebsübergang

Guten Tag,

nach meiner Elternezit von zwei Jahren bin ich zurück in die Firma gekommen, die den Betitzer in dieser Zeit gewechselt hat.
Nun, nach meiner Elternezit wird mir gesagt, dass andere Regeln als davor gelten und ich deshalb einen neuen Vertrag unterschreiben soll. Muss ich das wirklich? (Die Geschäftsleitung hat sich auch geändert)

Wenn ich den Vertrag nicht unterschreiben möchte, muss ich dann selbst kündigen oder kann ich einfach weiter arbeiten?

Vielen Dank für die Antwort im Voraus.
Viele Grüße
22. Juni 2021 | 18:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Wechsel des Besitzers stellt rechtlich ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB dar. Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der neue Inhaber (Arbeitgeber) in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitsvertrages ein. Nach 1 Jahr können gem. § 613 a Abs. 1, Satz2 BGB lediglich die anwendbaren Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen geändert werden. Das kann als Änderung oder Zusatzvereinbarung abgeschlossen werden, sofern dies überhaupt für Sie zutrifft.

Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages kann nicht gefordert werden. Sie können einfach weiter arbeiten zu den bisherigen Bedingungen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Rückfrage vom Fragesteller 22. Juni 2021 | 18:54

Vielen Dank für ihre Antwort. Also kann die Firma mir einen Änderungsvertrag oder Zusatzvereinbarung vorlegen die ich dann unterschreiben muss? Oder muss ich gar nichts unterschreiben?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juni 2021 | 19:40

Nur wenn der Änderungsvertrag/Zusatzvereinbarung ausschließlich die Anwendung eines (anderenr) Tarifvertrges beinhaltet, dann müssten Sie diese Regelung unterschreiben, im übrigen gilt der alte Vertrag weiter.

ANTWORT VON

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