Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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wenn ich Ihre eigenen Wertungen aus der Sachverhaltsschilderung herausnehme, stellt sich für mich das Ganze wie folgt dar:
Sie haben 3 Monate nach Arbeitsaufnahme innerhalb der Probezeit gekündigt, der Chef hat nach den Gründen gefragt, er hat Ihnen angeraten, auf ein Zeugnis für die 3 Monate zu verzichten und Sie faktisch von der Arbeit freigestellt.
Dazu die folgenden Antworten:
Natürlich dürfen Sie in der Probezeit ohne Angabe von Gründen kündigen, dazu ist die Probezeit ja gerade da. Sie sind auch nicht verpflichtet, diesen Schritt in irgendeiner Weise zu begründen oder gar zu rechtfertigen.
Sie haben auch nach einem kurzen Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses. Das darf der AG Ihnen nicht verweigern, notfalls können Sie den Anspruch vor dem Arbeitsgericht einklagen.
Ob der AG Sie unter Anrechnung des Urlaubes freistellen darf, hängt davon ab, ob entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart wurden. Ist das der Fall, kann eine Interessenabwägung durchaus zu dem Ergebnis führen, dass er Sie mit sofortiger Wirkung freistellen durfte. Dazu gehört auch der Ausspruch eines Hausverbotes.
Sofern Sie berechtigt waren, private Daten im betriebseigenen System zu speichern, haben Sie einen Anspruch auf Herausgabe, der notfalls vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen ist.
Allerdings darf eine Freistellung, wenn sie denn arbeitsvertraglich zulässig ist, nur bei vollem Gehaltsausgleich erfolgen. Er muss Ihnen dann schon das Gehalt bis zum 31.08. zahlen.
Besteht kein Recht zur Freistellung, können Sie vor dem Arbeitsgericht Ihr Recht auf Arbeit einklagen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Herr Otto,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung.
Ich habe noch einmal nachgesehen, bzgl einer Klausel zur Freistellung. Dies ist tatsächlich der Fall. Wortlaut laut Vertrag: „Mit Ausspruch einer KÜCHE- gleichgültig von welcher Seite- ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung etwaiger restlicher Urlaubsansprüche von der Arbeit freizustellen. Entsprechendes gilt bei einverständlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Während der Freistellung findet Paragraph 615 Satz 2 BGB Anwendung."
Allerdings hat er diese Freistellung nicht wortwörtlich benannt, sondern wie gesagt die Aufforderung/Empfehlung gemacht eine AU für die noch restlichen Tage einzureichen.
Was sagen sie zu dem Umstand? Eine Freistellung bei vollem Gehalt wäre für mich ja i.O. aber nach der gemachten Aussage mit der Lohnfortzahlung seitens der Krankenkasse bin ich mir nicht sicher, ob der AG nun gewillt ist mir mein Gehalt zu zahlen?
Es ist also für mich rechtlich ohne Folgen, wenn ich nun nicht mehr tätig werde und auch keine AU wie vom AG gewünscht einreiche, richtig? Oder sollte ich noch einmal nachfragen, ob die Freistellung gemäß AV bis 31.08.22 nun offiziell läuft nach der Urlaubsanrechnung.?
Wer muss eigentlich die Kosten zur Rücksendung der gesamten Arbeitsmittel (Laptop, Monitor, Diensthandy etc. ) tragen?
Ganze herzlichen Dankf für Ihren fachlichen Rat
Sie bringen natürlich keine AU bei, das darf er auch nicht von Ihnen verlangen.
Wegen der etwas unklaren Lage teilen Sie ihm schriftlich mit, dass Sie aufgrund seiner Äußerungen und der vorgenommenen Handlungen (Email-sperre etc) von einer unwiderruflichen Freistellung gemäß § xxx des Vertrages ausgehen. Sollte er dies nicht so gemeint haben, erwarten Sie eine umgehende Rückantwort und bieten vorsorglich ab dem Tag nach dem Urlaub bis zum 31.08. Ihre Arbeitsleistung an. Angesichts des Verhaltens des AG reicht hier ein wörtliches Angebot aus.
Die Arbeitsmittel sind von Ihnen herauszugeben, wobei die Herausgabe gemäß § 269 BGB an Ihrem Wohnort zu erfolgen hat. Teilen Sie daher dem AG mit, dass er die Sachen nach entsprechender Terminsvereinbarung bei Ihnen abholen (lassen) kann. Ersatzweise mag er Ihnen die Kosten der Rücksendung vorausleisten und Sie von der Haftung bei Verlust freistellen.
Mit freundlichen Grüßen