23. August 2009
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00:22
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
§ 4 Abs. 2 Ziff. 7 Mutterschutzgesetz (MuSchG) bestimmt, dass werdende Mütter nicht nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln beschäftigt werden dürfen.
Nach der Rechtsprechung des BAG ist es unerheblich, ob die Arbeitnehmerin das Fahrzeug selbst führt oder ob sie während der Beförderung einer anderen Tätigkeit nachgeht (BAG Urt.v. 21.04.1999, Az. 5 AZR 174/98).
Das Arbeitsentgelt bei einem Beschäftigungsverbot nach § 4 Abs. 2 Ziff. 7 MuSchG richtet sich insoweit nach § 11 MuSchG.
Danach ist mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren.
Ihre Frau sollte insoweit ihren Arbeitgeber auf das nach § 4 Abs. 2 Ziff. 7 MuSchG bestehende Beschäftigungsverbot hinweisen. Möglicherweise kann Ihrer Frau eine zumutbare Ersatztätigkeit im Innendienst zugewiesen werden.
Dies müsste mit dem Arbeitgeber im Einzelnen abgeklärt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Rechtsanwalt Karlheinz Roth