6. Juni 2007
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00:18
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
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auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Zu 1.) Es empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses zeigt der Arbeitgeber(also Sie) an, ob es sich bei dem Mitarbeiter um einen Familienangehörigen handelt (Ihre Ehefrau) handelt.Die Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge (in der Regel die Krankenkasse) leitet diesen Antrag dann an die Bundesanstalt für Angestellte (BfA) weiter. Diese prüft, ob der neue Mitarbeiter einen Arbeitnehmerstatus hat und daher sozialversicherungspflichtig ist.
Zu 2.) Das Elterngeld kann nicht nur von bisher in einem Arbeitsverhältnis tätigen Elternteilen in Anspruch genommen werden, sondern auch dann, wenn die Eltern selbstständig tätig sind (also sowohl von Ihnen, als auch von Ihrer Frau).
Da das Elterngeld eine einkommensabhängige Leistung ist, richtet sich dessen Höhe nach der Höhe des beim betreuenden Elternteil weggefallenen Einkommens, maximal werden aber 1800 € pro Monat bezahlt.
Bezüglich der Höhe kommt es dann auch auf die Länge der Tätigkeit an, da der Durchschnitt der letzten 12 Monate des Netto-Einkommens der Berechnung zugrunde gelegt wird (Ihre Frau würde aber ja keine 12 Monate mehr bis zur Geburt arbeiten können, so dass der Wert wohl niedriger ausfallen dürfte).
Zu 3) Grundsätzlich können Sie als Arbeitgeber den Lohn selbst aushandeln(dieser ausgezahlte, hohe Arbeitslohn muss allerdings auch versteuert werden - bedenken Sie dies bitte), allerdings sollte es sich um einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz handeln. Dies erfahren Sie ja durch die BfA(siehe 1.)
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
6. Juni 2007 | 09:33
Sehr geehrter Fragesteller,bezüglich 1.)Die Aufgaben der BfA nimmt jetzt die Deutsche Rentenversicherung Bund wahr.
MFG