Sehr geehrte Fragestellerin,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ob die Mutter noch einen Anspruch auf Auszahlung der Rentenbeträge hat, hängt vom Einzelfall ab.
Der Rentenanspruch ist jedenfalls noch nicht verjährt.
Rentenansprüche verjähren erst vier Jahre nach dem Jahr, in dem sie entstanden sind.
Der Versicherungsträger könnte durch die Übergabe des Schecks an die Post von der Leistung frei geworden sein.
Die Rente ist eine Geldschuld und damit eine qualifizierte Schickschuld. Dies bedeutet, dass der Schuldner, solange keine andere Vereinbarung getroffen wurde, das Geld auf seine Gefahr und Kosten an dessen Wohnort zu übermitteln hat. Hier ist aber in Betracht zu ziehen, dass die alte Adresse der Firma des Sohnes als Leistungsort vereinbart wurde. Dann würde der Versicherungsträger von der Leistung frei, wenn eine Zahlung dort angekommen wäre.
Hier jedoch wurde ein Scheck versandt. Bei der Bezahlung durch Scheck tritt die Erfüllung aber erst dann ein, wenn der Scheck auch eingelöst wurde, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung getroffen. Davon ist aber nicht auszugehen.
Somit ist der Anspruch wohl noch gegeben.
Zum weiteren Vorgehen rate ich Ihnen, den Versicherungsträger zunächst anzuschreiben und aufzufordern, die fehlenden Beträge auszuzahlen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ob die Mutter noch einen Anspruch auf Auszahlung der Rentenbeträge hat, hängt vom Einzelfall ab.
Der Rentenanspruch ist jedenfalls noch nicht verjährt.
Rentenansprüche verjähren erst vier Jahre nach dem Jahr, in dem sie entstanden sind.
Der Versicherungsträger könnte durch die Übergabe des Schecks an die Post von der Leistung frei geworden sein.
Die Rente ist eine Geldschuld und damit eine qualifizierte Schickschuld. Dies bedeutet, dass der Schuldner, solange keine andere Vereinbarung getroffen wurde, das Geld auf seine Gefahr und Kosten an dessen Wohnort zu übermitteln hat. Hier ist aber in Betracht zu ziehen, dass die alte Adresse der Firma des Sohnes als Leistungsort vereinbart wurde. Dann würde der Versicherungsträger von der Leistung frei, wenn eine Zahlung dort angekommen wäre.
Hier jedoch wurde ein Scheck versandt. Bei der Bezahlung durch Scheck tritt die Erfüllung aber erst dann ein, wenn der Scheck auch eingelöst wurde, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung getroffen. Davon ist aber nicht auszugehen.
Somit ist der Anspruch wohl noch gegeben.
Zum weiteren Vorgehen rate ich Ihnen, den Versicherungsträger zunächst anzuschreiben und aufzufordern, die fehlenden Beträge auszuzahlen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Rückfrage vom Fragesteller
5. November 2008 | 15:36
Konnte die Frage nicht mehr zurückziehen. Beim Scan aus meinem Büro hat eine Seite gefehlt. Genau auf der Seite stand, dass man das gesondert bearbeitet und zahlt. Also Fehlalarm!
Danke für die Info!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
5. November 2008 | 16:06
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
es freut mich, dass sich diese Angelegenheit so schnell positiv für Sie entwickelt hat bzw. eine Nichtzahlung der Rente für den genannten Zeitraum gar nicht beabsichtigt war.
Sollten sich wieder Änderungen ergeben, denken Sie bereits im Vorfeld daran, diese der Rentenversicherung mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)