Sehr geehrte Fragestellerin,
sollte Ihnen tatsächlich ein Anspruch auf Unterhalt zustehen, muss dieser Anspruch vorrangig verfolgt werden, bevor SBG Leistungen in Anspruch genommen werden.
Ein ergangenen Bescheid kann nach § 45 SGB X zurückgenommen und gem. § 50 SGB X die Rückzahlung der zu Unrecht erbrachten Leistungen verlangt werden. Ein Bescheid, der zugunsten eines Leistungsberechtigten ergangen ist, darf aber dann nicht zurück genommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, und sein Vertrauen schutzwürdig ist.Eine Rücknahme ist regelmäßig dann nicht möglich, wenn die erbrachten Leistungen verbraucht wurden. Kein schutzwürdiges Vertrauen gibt es bei Betrug, arglistiger Täuschung oder Drohung, bei vorsätzlichen oder grobfahrlässig falschen Angaben, bei Wissen oder grobfahlässigem Nichtwissen um die Rechtswidrigkeit des Bescheides.
Wenn Sie also keine falschen Angaben gemacht haben, ist nicht davon auszugehen, dass Sie Leistungen zurückbezahlen müssen. Ansprüche gegen Ihren Vater werden aber möglicherweise übergeleitet.
Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben können die zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Martin
Rechtsanwalt
sollte Ihnen tatsächlich ein Anspruch auf Unterhalt zustehen, muss dieser Anspruch vorrangig verfolgt werden, bevor SBG Leistungen in Anspruch genommen werden.
Ein ergangenen Bescheid kann nach § 45 SGB X zurückgenommen und gem. § 50 SGB X die Rückzahlung der zu Unrecht erbrachten Leistungen verlangt werden. Ein Bescheid, der zugunsten eines Leistungsberechtigten ergangen ist, darf aber dann nicht zurück genommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, und sein Vertrauen schutzwürdig ist.Eine Rücknahme ist regelmäßig dann nicht möglich, wenn die erbrachten Leistungen verbraucht wurden. Kein schutzwürdiges Vertrauen gibt es bei Betrug, arglistiger Täuschung oder Drohung, bei vorsätzlichen oder grobfahrlässig falschen Angaben, bei Wissen oder grobfahlässigem Nichtwissen um die Rechtswidrigkeit des Bescheides.
Wenn Sie also keine falschen Angaben gemacht haben, ist nicht davon auszugehen, dass Sie Leistungen zurückbezahlen müssen. Ansprüche gegen Ihren Vater werden aber möglicherweise übergeleitet.
Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben können die zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Martin
Rechtsanwalt