Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Nach § 2 Abs. 1 TZzBfG ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Zu Rufbereitschaft sind Teilzeitkräfte unter denselben Voraussetzungen verpflichtet, wie Vollzeitkräfte, nur entsprechend auf ihre Stundenzahl reduziert ( BAG, Urteil vom 12.02.1992, DB 1992, 1632). Die individuelle Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten ist kürzer als die eines vollbeschäftigten Arbeitnehmer. Die Teilzeitarbeit kann vertraglich oder durch Absprachen verschieden organisiert werden. Es können zum einen fixe Arbeitszeiten vereinbart werden, die jedoch nicht die volle Arbeitszeit ausmachen. Weiter kann vereinbart werden, dass an allen Arbeitstagen in der Woche im Vergleich zu der Normalarbeitzeit des Vollbeschäftigten eben nur im reduzierten Umfang gearbeitet wird und es kann vereinbart werde, dass die Anzahl der Arbeitstage reduziert ist, an den betreffenden Tagen jedoch im Umfang eines Normalarbeitsverhältnisses gearbeitet wird. Unter dem Strich kann der Arbeitgeber jedoch immer nur die vereinbarte, reduzierte Stundenzahl in der Woche verlangen und keinesfalls mehr.
Wenn Sie nur eine halbe Stelle haben mit einer 20 Stunden Woche, dann muss entsprechend auch die Anzahl der Dienste reduziert werden und zwar nämlich um die Hälfte. Mehr als die vereinbarte Stundenzahl in der Woche kann von Ihnen selbstverständlich nicht verlangt werden.
Weiter ist in § 4 TZzBfG das sog. Diskriminierungsverbot geregelt, d.h. sie dürfen wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Nach einem Urteil des BAG vom 01.12.1994 6 AZR 501/94 liegt keine Ungleichbehandlung vor, wenn eine hälftig Teilzeitbeschäftigte zur gleichen Anzahl von Wochenenddiensten herangezogen wird wie eine vollbeschäftigte Pflegekraft, allerdings bezüglich der Stundenzahl in reduzierten Maße.
Gern stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Dratwa,
vielen Dank für die schnelle und informative Antwort.
Es stellt sich für mich jetzt nur noch die Frage, ob ihre Antwort auch für mich gilt, da ich zwar Teilzeit arbeite, aber in Form eines Job-sharings. Es handelt sich nicht um "wirkliches" Job-sharing (keine Änderungen im Arbeitsvertrag mit Ausnahme der Stundenzahl) aber ich arbeite eine Woche Vollzeit und habe eine Woche frei. Mein Urlaub ist natürlich auch halbiert. Mir war nicht klar, dass das evtl eine Rolle spielen könnte, aber nach der Definition von Teilzeit, bin ich mir nicht mehr sicher, ob ich dazu zähle, weil keines der beschriebenen Modelle 100%ig auf mich paßt.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragestellerin,
Teilzeitarbeit kann in ihrer wöchentlichen oder monatlichen Lage beliebig vereinbart werden. Neben einer gleichmäßig auf alle Arbeitstage verteilten Arbeitszeit ist auch ihr Modell wie eine Woche voll, danach eine Woche frei oder andere Varianten zulässig und fällt unter dem Begriff der Teilzeitarbeit. Bei der Festlegung spielen sowohl die Wünsche des Mitarbeiters als auch des Arbeitgebers eine Rolle. Es muss nur alles klar vereinbart sein und die vereinbarte Arbeitszeit darf nicht ohne Einwilligung des Teilzeitbeschäftigten überschritten werden.
Demzufolge gelten meine Ausführungen auch für Ihre Fall.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt