Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Nach ihrer Sachverhaltsdarstellung ist für Sie bzw. Ihren Ehemann bedauerlich, dass eine „doppelte“ Erbschaftsteuerzahlung nicht gegeben ist.
Vielmehr löst dieser Sachverhalt zwei Tatbestände aus, die je für sich Erbschafts- und Schenkungsteuer auslösen.
Die Erbschaft der Schwester Ihres Ehemannes durch den Erbfall der Tante ist streng von der „Beteiligung“ Ihres Ehemannes zu trennen.
Nach § 1 ErbStG wird die sachliche Steuerpflicht durch Erwerb von Todes wegen sowie Schenkung unter Lebenden ausgelöst.
Die Tante hat wohl in einer letztwilligen Verfügung entschieden, dass nicht Ihr Ehemann Erbe oder Miterbe sein soll.
Daran ändert auch nichts, wenn Sie sich darauf stützen sollten, dass Sie und Ihr Ehemann sich intensiv vor dem Tode der Tante gekümmert haben.
Es ist eben nun einmal bedauerlicherweise festzustellen, dass eine etwaige Erbenstellung sich nicht „erdienen“ läst, vielmehr potentielle Erben allenfalls „in guter Hoffnung“ leben.
Da Ihr Ehemann auch kein Angehöriger im Sinne des Pflichtteilsrechts ist, ist er auch nicht durch wirksamen Ausschluss vom Erbe Pflichtteilsberechtigter.
Somit ist der Erbfall zugunsten der Schwester Ihres Ehemannes zum einen wirksam und der Besteuerung im Wege der Erbschafts- und Schenkungsteuer zu unterziehen.
Die Tante als Erblasserin hat der Schwester Ihres Ehemannes durch die Alleinerbenstellung die Möglichkeit gegeben, mit dem Nachlass nach deren Entscheidungsbefugnis zu verfügen.
Diese hat wohl sich darauf hin – wie Sie schreiben - aus Fairnessgründen entschieden, Ihren Ehemann mit der Hälfte des Nachlasses zu beschenken.
Diese Schenkung ist ein selbständiger Tatbestand, der mit dem Erbfall nicht in Verbindung zu bringen ist, somit also eigenständig Erbschafts- und Schenkungsteuer auslöst.
Aus den oben aufgeführten Gründen, kann nicht gefolgert werden, dass die Erbschafts- und Schenkungsteuer die Schwester Ihres Ehemannes entrichtet hat, als Vorauszahlung auf die Steuer, die die Schenkung zugunsten Ihres Ehemannes auslöst, gewertete werden kann.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung weitergeholfen zu haben.
Ich darf Sie bitten von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Nach ihrer Sachverhaltsdarstellung ist für Sie bzw. Ihren Ehemann bedauerlich, dass eine „doppelte“ Erbschaftsteuerzahlung nicht gegeben ist.
Vielmehr löst dieser Sachverhalt zwei Tatbestände aus, die je für sich Erbschafts- und Schenkungsteuer auslösen.
Die Erbschaft der Schwester Ihres Ehemannes durch den Erbfall der Tante ist streng von der „Beteiligung“ Ihres Ehemannes zu trennen.
Nach § 1 ErbStG wird die sachliche Steuerpflicht durch Erwerb von Todes wegen sowie Schenkung unter Lebenden ausgelöst.
Die Tante hat wohl in einer letztwilligen Verfügung entschieden, dass nicht Ihr Ehemann Erbe oder Miterbe sein soll.
Daran ändert auch nichts, wenn Sie sich darauf stützen sollten, dass Sie und Ihr Ehemann sich intensiv vor dem Tode der Tante gekümmert haben.
Es ist eben nun einmal bedauerlicherweise festzustellen, dass eine etwaige Erbenstellung sich nicht „erdienen“ läst, vielmehr potentielle Erben allenfalls „in guter Hoffnung“ leben.
Da Ihr Ehemann auch kein Angehöriger im Sinne des Pflichtteilsrechts ist, ist er auch nicht durch wirksamen Ausschluss vom Erbe Pflichtteilsberechtigter.
Somit ist der Erbfall zugunsten der Schwester Ihres Ehemannes zum einen wirksam und der Besteuerung im Wege der Erbschafts- und Schenkungsteuer zu unterziehen.
Die Tante als Erblasserin hat der Schwester Ihres Ehemannes durch die Alleinerbenstellung die Möglichkeit gegeben, mit dem Nachlass nach deren Entscheidungsbefugnis zu verfügen.
Diese hat wohl sich darauf hin – wie Sie schreiben - aus Fairnessgründen entschieden, Ihren Ehemann mit der Hälfte des Nachlasses zu beschenken.
Diese Schenkung ist ein selbständiger Tatbestand, der mit dem Erbfall nicht in Verbindung zu bringen ist, somit also eigenständig Erbschafts- und Schenkungsteuer auslöst.
Aus den oben aufgeführten Gründen, kann nicht gefolgert werden, dass die Erbschafts- und Schenkungsteuer die Schwester Ihres Ehemannes entrichtet hat, als Vorauszahlung auf die Steuer, die die Schenkung zugunsten Ihres Ehemannes auslöst, gewertete werden kann.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung weitergeholfen zu haben.
Ich darf Sie bitten von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt