Sehr geehrter Fragesteller,
ihre Frage beantworte ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass ein veränderter Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Der deutschen Schenkungssteuer unterliegt gem. § 1 (1) Nr. 2 ErbStG
die Schenkung unter Lebenden. Die Persönliche Steuerpflicht tritt ein, wenn der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung ein Inländer ist, also seinen Wohnsitz im Inland hat (§ 2 (1) Nr. 1 a) ErbStG
). Als Schenkung unter Lebenden gilt gemäß § 7 (1) Nr. 1 ErbStG
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Steuer entsteht bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 (1) Nr. 2 ErbStG
. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§ 10 (1) S. 1 ErbStG
). Ihr Sohn unterliegt der Steuerklasse I (§ 15 (1) Nr. 2 ErbStG
). Gemäß § 16 (1) Nr. 2 ErbStG
bleibt ein Betrag in Höhe von 400.000 € steuerfrei. Die Schenkungsteuer beträgt gemäß § 19 (1) I ErbStG
zwischen 7-30% je nach Höhe der Schenkung.
Im vorliegenden Fall heißt das, im Zeitpunkt der Schenkung sind Sie auf Grund Ihres Wohnsitzes in Deutschland Schenkungsteuerpflichtig. Auf den Wohnsitz des Beschenkten, also Ihres Sohnes kommt es hierbei für die deutsche Schenkungsteuer nicht an. Es ist jedoch möglich, dass Ihr Sohn in seinem Wohnsitz-Land die Schenkung ebenfalls erklären muss. Ich rate Ihnen bei Überschreitung der Freibeträge eine entsprechende Schenkungsteuererklärung bei dem zuständigen Schenkungssteuerfinanzamt einzureichen.
Sollten Nachfragen bestehen, nutzen sie bitte die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Habe ich Sie richtig verstanden, sehr geehrter Herr Krueckemeyer,
dass der Schenkende stets der Schenkungssteuer unterliegt, dem Beschenkten jedoch für denselben Akt ein Freibetrag zusteht?
Mit freundlichen Grüßen
JR
Hier nochmal die genaue Definition der Steuerklasse (§ 15 (1) ErbStG
):
Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Schenker werden die folgenden drei Steuerklasse unterschieden:
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Nachfrage hin präzisiere ich meine Antwort wie folgt:
Steuerklasse I:
2. die Kinder und Stiefkinder
Gemäß § 16 (1) Nr. 2 ErbStG
bleibt Steuerfrei der Erwerb der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 €.
D.h. in Ihrem Fall die Schenkung ist Schenkungssteuerpflichtig, wenn Sie als Schenker Inländer sind, also Ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Wenn der Beschenkte Ihr Kind ist, hat der Schenkungsvorgang die Steuerklasse I und einen Freibetrag in Höhe von 400.000 €. Es geht hier immer um das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Je näher verwandt um so höher sind die Freibeträge und um so niedriger ist der jeweilige Steuersatz. Es ist also kein „persönlicher" Freibetrag im wörtlichen Sinne, es kommt lediglich auf das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem für die Ermittlung der Steuerklasse und des Freibetrages und damit der Höhe der Schenkungssteuer an.
Sie müssen die Schenkung dem Finanzamt gegenüber angeben. Ebenso Ihr Sohn bei dem für Ihn zuständigen Finanzamt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage somit vollumfängliche bantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt