Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
1.)
Die geplante Vorgehensweise wird mit Sicherheit vom Finanzamt NICHT anerkannt werden.
2.)
Die Gefahren und Probleme wurzeln im § 42 AO
.
Nach dieser Vorschrift kann durch ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden.
Ein Missbrauch liegt nach ständiger BFH-Rechtsprechung dann vor, wenn eine zu einem Steuervorteil führende ungewöhnliche rechtliche Gestaltung gewählt wird, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen.
Außersteuerliche Gründe können wirtschaftliche oder persönliche Gründe sein.
Beachtliche außersteuerliche Gründe liegen dagegen NICHT vor, wenn der Grund für die gewählte Gestaltung in erster Linie in der Steuerersparnis liegt.
Nach Ihrer Darstellung dient die gewählte Gestaltung ausschließlich der Steuerminderung, sodass die Voraussetzungen des § 42 AO
erfüllt sein dürften.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Diese Antwort ist vom 24.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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