Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich hat der Betriebsrat die Pflicht, die Arbeitnehmer über seine Arbeit zu informieren. Dies folgt aus § 43 BetrVG. Diese Informationspflicht kommt der Betriebsrat nach, wenn er mindestens 1 mal pro Kalendervierteljahr, also 4 x pro Jahr, eine Betriebsversammlung einberuft und einen Tätigkeitsbericht erstattet. Der Betriebsrat hat die Betriebsversammlung auf Wunsch des Arbeitgebers oder ¼ der Arbeitnehmer einzuberufen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift muss der Arbeitgeber zu dieser Informationsveranstaltung unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.
Über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens darf der Betriebsrat nicht die Arbeitnehmer unterrichten. Dies entschied im Mai dieses Jahres das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 14.05.2013, 1 ABR 4/12 ). Allerdings ist der Arbeitgeber nach § 110 Abs. 2 BetrVG mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern verpflichtet, die Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens mündlich zu unterrichten. Ab 1000 Arbeitnehmer muss diese Unterrichtung schriftlich erfolgen.
Selbstverständlich dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 79 BetrVG nicht veröffentlicht werden. Dies gilt auch für die Betriebsversammlung. Über seine Tätigkeit kann der Betriebsrat nach Absprache mit dem Arbeitgeber auch durch Aushänge informieren.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen unter Anrechnung der Gebühr für diese Frage an mich wenden.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe noch zwei kurze Ergänzungen/Fragen...
- Darf auch die Gewerkschaft die Durchführung einer Betriebsversammlung verlangen; also dem BR eine Frist zur Umsetzung setzen? Wenn ja, dann geht das nur schriftlich, oder?
- Kann man per Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass solche Betriebsversammlungen nicht jedes Quartal, sondern z.B. nur halbjährlich stattfinden?
Vielen Dank für Ihre Mühe
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Nachfrage.
Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind. Dies folgt aus § 43 Abs. 4 BetrVG. Daher darf eine Gewerkschaft nur dann den Antrag auf Einberufung einer Betriebsversammlung stellen, wenn die notwendigen Betriebsversammlungen nicht durchgeführt wurden. Eine Betriebsvereinbarung über die Häufigkeit der Einberufung der Betriebsversammlung ist nach §§ 87f. BetrVG nicht möglich.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen unter Anrechnung der Gebühr für diese Frage an mich wenden.