Müssen wir die Kündigungsfrist einhalten?

18. Januar 2007 19:29 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir hatten einen unbefristeten Mietvertrag am 12.09.06 unterschrieben,
in dem stand dass bei einer Kündigung die gesetzliche Frist
von drei Monaten einzuhalten ist.
Desweiteren stand drin, dass der Vermieter jederzeit das Recht hat fristlos zu Kündigen wenn Beschwerden über Lärmbelässtigung
kommen.

Eine Woche nach unserem Einzug kam auch die erste Beschwerde.
Wir äußerten uns zu diesem Vorfall und es wurde uns gesagt,
wir müssten uns ruhiger verhalten.Wir bemühten uns so ruhig wie möglich zu verhalten. Es wurde sich noch mal beschwert und wir bekamen am 03.11.06 einen Brief, dass wir bis zum 15.11.06 die Wohnung Räumen sollten. Wir telefonierten mit den Vermietern und Sie sagten wenn nochmal eine Beschwerde jeglicher Art kommt dann müssten wir unverzüglich die Wohnung räumen. Mitmieter des Hauses beschwerten sich auch noch mal bei uns.
Daraufhin suchten wir nach einer anderen Wohnung und fanden sie auch.Wir schrieben den Vermietern am 03.01.06, dass wir was anderes gefunden haben und bis zum 15.01.06 Umziehen.
Diese erwarten jetzt jedoch die Einhaltung der Kündigungsfrist.


Unsere Fragen währen jetzt wie folgt:
- Müssen wir die Frist einhalten?
- und wie geben wir die Schlüssel ab?

Wir bitten um möglichst schnelle Antwort

Mit freundlichen Gruß
ehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten möchte.

Eine außerordentliche fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus. Dem Kündigenden darf nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar sein, das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einzuhalten.

Nach allem verständlichen Ärger, den Sie in kurzer Zeit mit Ihrem Vermieter und den Mitbewohnern hatten, dürfte ein solcher wichtiger Grund nicht vorliegen. Nach Ihren Schilderungen wäre ein fristlose Kündigung durch den Vermieter im Übrigen auch nicht gerechtfertigt gewesen. So kann dieser nicht kündigen aufgrund von Beschwerden Dritter, sondern allenfalls aufgrund von häufigeren erheblichen objektiven Lärmbelästigungen, wobei hier in jedem Fall eine Abmahnung vorauszugehen hat. Nach den gegebenen Angaben läuft Ihr Mietverhältnis derzeit daher ganz normal weiter.

Sollten Sie daher noch nicht gekündigt haben, sollten Sie diese schriftlich am besten per Einschreiben mit dreimonatiger Frist schnell nachholen. Einen Grund hierfür müssen Sie als Mieter nicht angeben.

Den Schlüssel sollten Sie am besten persönlich aushändigen und und die erfolgte Abgabe durch Ihren Vermieter schriftlich festhalten lassen, so dass Sie die Abgabe notfalls auch beweisen können.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort auf den gegebenen Angaben basiert, daneben aber andere Punkte relevant sein könnten, die ein möglicherweise anderes Ergebnis nahe legen würden. Eine umfassende und verbindliche Beratung ist daher nur im Wege einer Mandatserteilung möglich.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere rechtliche Einschätzung geben zu können, hoffe aber, Ihnen dennoch die im Rahmen dieses Forums angestrebte erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Tobias Kraft
Rechtsanwalt
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