17. September 2018
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17:14
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage,
"Habe ich die Möglichkeit meinen Hund wieder zu bekommen?",
wie folgt beantworten:
Sie könnten Ihren Hund nur zurückbekommen, wenn der Vertrag nichtig ist oder Sie ein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht haben.
Für eine Nichtigkeit des Vertrages ist nichts ersichtlich.
Ein vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht werden Sie nicht beweisen können, wenn die andere Seite ein solches bestreitet.
Ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, wenn die Gegenseite sich auch nach Mahnung vertragswidrig verhält, d.h. "gemeinsame Spatziergänge" nicht zulässt. Die Pflichtverletzung des Käufers müssen Sie aber beweisen.
Dies wird Ihnen aber - wenn es keine Zeugen und weil es lediglich eine mündliche Absprache gibt - nicht gelingen, wenn die Gegenseite die Vereinbarung eines solches Besuchsrechtes bestreitet.
Rechtlich besteht ein solches dann praktisch nicht, sodass Sie Ihren Hund leider nicht zurückerhalten können.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt