Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Vergütungsanspruch folgt aus § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__611.html" target="_blank">611</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>, die Fälligkeit des Anspruchs aus § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__614.html" target="_blank">614</a> BGB.
Wenn über die Höhe der Vergütung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nichts geregelt bzw. vereinbart ist, gilt in der Regel eine übliche Vergütung als vereinbart, wenn eine Dienstleistung nach den Umständen nur gegen Entgelt zu erwarten ist. Dies besagen die Vorschriften des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__612.html" target="_blank">612</a> Abs. 1, Abs. 2 BGB.
Soweit Ihre Angaben reichen, erscheint hier eine weit höhere Vergütung angemessen zu sein, da es sich wohl nicht etwa um ein reines Praktikum handelt, sonder um ein echtes Probearbeitsverhältnis, sofern Sie dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterworfen sind bzw. waren.
Hier können Sie von den branchenüblichen Löhnen oder Gehältern ausgehen, die für vergleichbare Tätigkeiten normalerweise mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse gezahlt werden.
Für die Durchsetzung Ihrer Rechte durch einen Anwalt vor Ort können Sie gegebenenfalls Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Eine nähere Prüfung des Falles könnte dann auch ergeben, dass Ihnen sogar noch Verzugslohn (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__615.html" target="_blank">615</a> Satz 1 BGB) zusteht. Denn an sich ist auch ein mündlicher Arbeitsvertrag rechtsgültig. Diesen kann der Abreitgeber aber gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__623.html" target="_blank">623</a> BGB nur schriftlich kündigen, was hier nicht erfolgte.
Ich hoffe, meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sollte noch Etwas unklar geblieben sein, können Sie gerne rückfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Ihr Vergütungsanspruch folgt aus § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__611.html" target="_blank">611</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>, die Fälligkeit des Anspruchs aus § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__614.html" target="_blank">614</a> BGB.
Wenn über die Höhe der Vergütung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nichts geregelt bzw. vereinbart ist, gilt in der Regel eine übliche Vergütung als vereinbart, wenn eine Dienstleistung nach den Umständen nur gegen Entgelt zu erwarten ist. Dies besagen die Vorschriften des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__612.html" target="_blank">612</a> Abs. 1, Abs. 2 BGB.
Soweit Ihre Angaben reichen, erscheint hier eine weit höhere Vergütung angemessen zu sein, da es sich wohl nicht etwa um ein reines Praktikum handelt, sonder um ein echtes Probearbeitsverhältnis, sofern Sie dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterworfen sind bzw. waren.
Hier können Sie von den branchenüblichen Löhnen oder Gehältern ausgehen, die für vergleichbare Tätigkeiten normalerweise mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse gezahlt werden.
Für die Durchsetzung Ihrer Rechte durch einen Anwalt vor Ort können Sie gegebenenfalls Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Eine nähere Prüfung des Falles könnte dann auch ergeben, dass Ihnen sogar noch Verzugslohn (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__615.html" target="_blank">615</a> Satz 1 BGB) zusteht. Denn an sich ist auch ein mündlicher Arbeitsvertrag rechtsgültig. Diesen kann der Abreitgeber aber gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__623.html" target="_blank">623</a> BGB nur schriftlich kündigen, was hier nicht erfolgte.
Ich hoffe, meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sollte noch Etwas unklar geblieben sein, können Sie gerne rückfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt