Mündlicher Arbeitvertrag

| 28. November 2007 00:16 |
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Arbeitsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin derzeit arbeitsuchend und habe kürzlich von einem Unternehmen (GmbH mit ca. 10 Mitarbeitern) das Angebot bekommen, zur Probe zu arbeiten. Erst war es eine Woche, daraus wurde eine zweite Woche und als die dritte Woche fast vergangen war, hat man mir mitgeteilt, dass man mir nun doch keinen Arbeitsvertrag geben kann, da der Kunde das vorgesehene Projekt abgesagt hat.
Wäre es zu einem Vertrag gekommen, hätte es sich um ein Jahresbruttogehalt im Angestelltenverhältnis von 40.000.- Euro gehandelt. Leider habe ich nichts schriftliches, allerdings habe ich 141 Stunden gearbeitet (eigene Statistik). Für meine Bemühungen will man mir lediglich 500.- geben, für die ich eine Rechnung erstellen soll. Eine Bruttorechnung zu erstellen, stellt kein Problem für mich dar, jedoch bin ich mit dem Betrag von 500.- Euro keineswegs einverstanden. Dies würde einem Stundenlohn von 3,54 Euro entsprechen.
Habe ich irgendeine Chance, höhere Forderungen durchzusetzen?
Bestehende Mitarbeiter werden sich wohl kaum als Zeugen zur Verfügung stellen...
Vielen Dank!

(Ich würde gerne einen höheren Einsatz leisten, allerding sind meine Mittel aufgrund der Arbeitslosigkeit derzeit sehr begrenzt.)
Sehr geehrter Ratsuchender,


Ihr Vergütungsanspruch folgt aus § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__611.html" target="_blank">611</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>, die Fälligkeit des Anspruchs aus § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__614.html" target="_blank">614</a> BGB.

Wenn über die Höhe der Vergütung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nichts geregelt bzw. vereinbart ist, gilt in der Regel eine übliche Vergütung als vereinbart, wenn eine Dienstleistung nach den Umständen nur gegen Entgelt zu erwarten ist. Dies besagen die Vorschriften des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__612.html" target="_blank">612</a> Abs. 1, Abs. 2 BGB.

Soweit Ihre Angaben reichen, erscheint hier eine weit höhere Vergütung angemessen zu sein, da es sich wohl nicht etwa um ein reines Praktikum handelt, sonder um ein echtes Probearbeitsverhältnis, sofern Sie dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterworfen sind bzw. waren.
Hier können Sie von den branchenüblichen Löhnen oder Gehältern ausgehen, die für vergleichbare Tätigkeiten normalerweise mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse gezahlt werden.

Für die Durchsetzung Ihrer Rechte durch einen Anwalt vor Ort können Sie gegebenenfalls Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Eine nähere Prüfung des Falles könnte dann auch ergeben, dass Ihnen sogar noch Verzugslohn (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__615.html" target="_blank">615</a> Satz 1 BGB) zusteht. Denn an sich ist auch ein mündlicher Arbeitsvertrag rechtsgültig. Diesen kann der Abreitgeber aber gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__623.html" target="_blank">623</a> BGB nur schriftlich kündigen, was hier nicht erfolgte.


Ich hoffe, meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sollte noch Etwas unklar geblieben sein, können Sie gerne rückfragen.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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