Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn entgegen dem ursprünglichen Arbeitsvertrag die Arbeitszeit reduziert wird, dürfte eine Änderungkündigung vorliegen. Da die Änderung des Arbeitsvertrags aber von beiden Seiten, also arbeitgeber- und arbeitnehmerseits, unterzeichnet worden ist, ist diese Änderung gültig.
Festgehalten ist damit, dass die Arbeitszeit auf 80 % der im ursprünglichen Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitszeit reduziert wird.
Wenn die Reduzierung der Arbeitszeit auf 80 % die einzige Änderung ist, würde sich konsequenterweise an der Gehaltszahlung nicht ändern. Das folgt auch daraus, dass es in den Änderungsvertrag heißt, alle weiteren Punkte des Vertrages blieben von der Änderung unberührt.
2.
Allerdings darf man nicht außer Betracht lassen, dass eine Reduzierung der Arbeitszeit meist betriebsbedingte Gründe hat. D.h., es ist einfach nicht genügend Arbeit vorhanden, so dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Reduzierung zweckmäßig sein kann. Die Reduzierung macht aber nur Sinn, wenn gleichzeitig auch das Gehalt entsprechend angepasst wird.
Vor diesem Hintergrund sollte man den ursprünglichen Arbeitsvertrag und auch den Änderungsvertrag sehr sorgfältig lesen. Aus der Gesamtschau der beiden Verträge könnte sich durchaus ein anderes Ergebnis herausstellen, als es sich aufgrund Ihres Ausschnitts darstellt.
So wie Sie den Sachverhalt beschreiben, wird die Arbeitszeit zwar reduziert, und das Gehalt bleibt jedoch gleich.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt