Mündliche & schriftlich Zusage eine Wohnung zu nehmen => Mietvertrag ?

| 15. September 2011 14:47 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Frau C besichtigte unsere Wohnung. Bei dieser Besichtigung war Frau C / eine weitere Interessentin sowie meine Ehefrau zugegen. Frau C war sehr angetan von der Wohnung – sie sei „sich 100% sicher". Als Zusicherung hinterließ sie eine Schriftstück in dem sie und ihr Lebensgefährte sich vorstellen mit einem Hinweis auf die Eltern würden auch bürgen & einem abschließenden „wir würden uns sehr freuen wenn wir in ihre Wohnung einziehen könnten.
Ich teilte ihr per mail mit, dass sie die Wohnung haben könnte.
Sie antworte per mail „danke für die gute Nachricht" & schlug ein Treffen mit ihrem Freund vor
Sie schrieb „Und Sie sich vielleicht in der Wohnung treffen, um alles Weitere zu besprechen?"
Mit keinem Wort erwähnte Frau C, dass der Freund ggf. sich noch gegen die Wohnung aussprechen könnte und ich warten sollte.

Ich habe daraufhin allen anderen abgesagt.
Ihr Freund meldete sich und sagte er würde sich aber schon die Wohnung noch ganz gerne anschauen (konnte bei der ersten Besichtigung nicht)– und kam heute um 7.00.
Danach erhielt ich 1400 eine Nachricht dass sie jetzt doch nicht mehr Interesse an der Wohnung hätten…
Heute ist der 14.9, Mietbeginn wäre der 15.10 gewesen.
Liegt hier nicht ein mündlicher Mietvertrag vor ?
Mit Dank für ihre Hilfe.
15. September 2011 | 15:17

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Ein mündlicher Mietvertrag dürfte in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht zu erkennen sein. Ein Vertragsschluss setzt nämlich voraus, dass man sich in rechtlich bindender Weise über die Essentialia eines Vertrages geeinigt hat, also über die Mietparteien, den Mietbeginn, die Miethöhe, die Mietsache, Nebenkosten und Schönheitsreparaturen.

In einem ähnlichen Sachverhalt wurde in einem Rechtsstreit, in dem ich als Prozessbevollmächtigter beteiligt war, vom Landgericht Köln entschieden, dass ein mündlicher Mietvertrag schon deshalb nicht geschlossen wurde, weil sich die Parteien nicht über die einzelnen, zu zahlenden Nebenkosten verständigt hatten und zudem noch einen schriftlichen Mietvertrag abschließen wollten.

So dürfte es sich auch in Ihrem Fall darstellen.

Im Ergebnis sehe ich daher keine Chancen, Ansprüche gegen die Interessenten geltend zu machen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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