Mündliche Verhandlung ohne Rechtshängigkeit?

| 14. August 2021 08:06 |
Preis: 30,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Im Mai d.J. wurde mir von Amtsgericht eine Zahlungsklage über 2000 EUR zugestellt, mit der Bitte eine Stellungnahme abzugeben, da ein PKH Antrag gestellt wurde. Dort stand ausdrücklich, dass die Klage noch nicht rechtshängig sei.
Demzufolge habe ich auch nur eine Stellungnahme abgegeben und keine Klageerwiderung mit entsprechenden Anträgen. Die Klage wurde mir jedoch nie zugestellt, und ich hielt das Thema für erledigt.

Jetzt erreichen mich zwei Schreiben des Gerichts:
1. Ladung zum Gütetermin und zur mündlichen Verhandlung im Oktober
2. Ein Schreiben des Klägers vom 1.6.2021 zur Stellungnahme.

Hat das Gericht nur vergessen die Klage zuzustellen oder kann OHNE eine Zustellung eine mündliche Verhandlung überhaupt erfolgen? Was soll ich dem Gericht nun antworten, wenn überhaupt?




14. August 2021 | 09:46

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Es ist sehr wahrscheinlich, dass das Gericht nur vergessen hat, Ihnen die Klage zuzustellen. Ggf. kann natürlich auch noch eine weitere Zustellung mit der Klageschrift zu Ihnen unterwegs sein.

Bei Klageerhebung mit PKH kommt es immer mal wieder zu Unstimmigkeiten oder Fehlern. Teilweise werden Klagen zugestellt, obwohl gem. Antrag erst über die PKH entschieden werden sollte und teilweise werden reine PKH-Verfahren eingeleitet, obwohl die Klage unbedingt eingereicht und (nur) gleichzeitig auch PKH beantragt wurde.

Sicherheitshalber würde ich den ursprünglichen Schriftsatz der Gegenseite auch noch einmal dahingehend überprüfen, was dort beantragt wurde (erst PKH und dann Klage oder Klage und gleichzeitig PKH), auch wenn nach Ihrer Schilderung ja das Gericht ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass die Klage noch nicht rechtshängig sei.

Tatsächlich ist jedenfalls – wie von Ihnen ja auch schon festgestellt – eine mündliche Verhandlung schlecht möglich, ohne das Ihnen zuvor die Klageschrift zugestellt wurde. Auch ein PKH-Beschluss liegt Ihnen ja offenbar nicht vor. Zwar ist auch im PKH-Bewilligungsverfahren ein Termin zur mündlichen Erörterung möglich, § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO, hiervon wird allerdings äußerst selten Gebrauch gemacht und um einen solchen handelte sich der Ladung nach zu urteilen ja auch nicht.

Die sicherlich einfachste Lösung wäre ein Anruf in der Geschäftsstelle des Gerichts. Dort wird man Ihnen sagen können, ob PKH bewilligt wurde und ob eine Klageschrift an Sie herausgeschickt wurde. Eine solche Aufklärung halte ich auch für empfehlenswert, denn sollte sich in der Gerichtsakte eine Zustellungsurkunde befinden, die die Zustellung der Klageschrift an Sie belegt, (auch wenn diese ggf. einfach vergessen wurde beizufügen), hätten Sie ein Problem, wenn Sie nicht reagieren. Mit diesem Anruf dürften Sie in kürzester Zeit Klarheit haben.

Alternativ können Sie natürlich auch schriftlich monieren, dass Ihnen bislang keine Klageschrift vorliegt und Sie daher über die Terminsladung verwundert sind. Dementsprechend gehen Sie bislang davon aus, dass eine Klageerwiderung bislang nicht erforderlich ist und bitten andernfalls um einen richterlichen Hinweis. Je näher der Termin rückt, desto eher müssen Sie dann allerdings mit der Unsicherheit leben, doch etwas übersehen zu haben (oder sich aus der Gerichtsakte eben eine Zustellung ergibt, die Sie erst einmal entkräften müssten). Wenn dann Ausführungen und Beweisantritte fehlen, droht ggf. die sog Präklusion (Nichtberücksichtigung bei verspätetem Vorbringen).

Ich gehe davon aus, dass Sie hier am Montag Vormittag nach einem kurzen Telefonat Gewissheit haben werden.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 19. August 2021 | 16:27

Wenn eine Zustellung der Klage erfolgt, ist diese an bestimmte Formalien gebunden? Oder bekomme ich nur noch eine Kopie zugestellt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. August 2021 | 17:13

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich habe Ihnen eben auf Ihre E-Mail u.a. diese Frage beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 21. August 2021 | 08:07

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