Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Ihrer Frage: Grundsätzlich ist es möglich, proaktive Maßnahmen zu ergreifen, um sich vor einer möglichen Verhaftung oder Inhaftierung zu schützen. Eine solche Maßnahme könnte in der Tat die Einreichung einer sogenannten Schutzschrift bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht sein. In dieser Schutzschrift könnten Sie darlegen, warum ein gegen Sie gerichteter Haftbefehl unbegründet wäre.
Allerdings ist es in Ihrem Fall schwierig, eine solche Schutzschrift zu verfassen, da Sie - wie Sie selbst sagen - noch keine genauen Informationen über den Ihnen zur Last gelegten Tatvorwurf haben. Eine Schutzschrift setzt in der Regel voraus, dass Sie sich konkret zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen äußern können. Ohne diese Informationen könnte eine Schutzschrift ins Leere laufen. Ferner könnte eine Schutzschrift dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft überhaupt erst auf den Plan gerufen wird und ein Ermittlungsverfahren gegen Sie einleitet.
Ich empfehle Ihnen daher, zunächst die weiteren Informationen aus Kolumbien abzuwarten. Sobald Sie mehr über den Ihnen zur Last gelegten Tatvorwurf wissen, können Sie gezieltere Maßnahmen ergreifen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Ahamdi,
für die gute und verständliche Beantwortung der gestellten Frage möchte ich mich bei Ihnen bedanken. Ich persönlich teile im vollen Umfang Ihre rechtliche Auffassung. Ja, es ist besser erst einmal die weiteren Informationen von dem Anwalt in Kolumbien abzuwarten anstatt vorschnelle Entscheidungen zu treffen, die sich ggfls. als nachteilig erweisen könnten. So kann sich nicht nur der kolumbianische Anwalt einen Eindruck in Bezug auf die Beurteilung des Falls verschaffen, sondern ich selbstverständlich auch. Vor allem kann ich durch die sehr wahrscheinlich in der kommenden Woche zu erwartenden Informationen von Interpol Kolumbien feststellen, ob es sich ggfls. um eine Manipulation, Fälschung oder Verfälschung handelt. Da es sich sehr wahrscheinlich um geführte WhatsApp-Chats handelt, die - nach Aussage des Anwalts - weder in Deutschland noch in Kolumbien strafrechtlich verfolgt werden. Doch dieses ist bisher lediglich ein Vermutung. Eine wahrheitsgemäße Einlassung kann ich erst dann abgeben, wenn ich über die zu erwartenden Informationen aus Kolumbien verfügen werde.
Allerdings möchten Sie höflich bitten mir noch die folgende Nachfrage zu beantworten: Welche proaktiven Maßnahmen würden ggfls. sonst noch in Betracht kommen, um einer möglichen Verhaftung bzw. Inhaftierung in Deutschland vermeiden zu können?
Besten Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüße
PS: Vielleicht ist es für Sie möglich den Fall zu übernehmen? Ebenfalls besten Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Neben der bereits erwähnten Schutzschrift gibt es noch weitere proaktive Maßnahmen, die Sie ergreifen könnten, um einer möglichen Verhaftung bzw. Inhaftierung in Deutschland zu entgehen.
1. Stellungnahme: Sie könnten eine Stellungnahme zu den Ihnen zur Last gelegten Vorwürfen verfassen und diese der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht zukommen lassen. In dieser Stellungnahme könnten Sie darlegen, warum die gegen Sie erhobenen Vorwürfe unbegründet sind.
2. Antrag auf Einstellung des Verfahrens: Sie könnten einen Antrag auf Einstellung des gegen Sie gerichteten Verfahrens stellen. Dieser Antrag müsste begründet werden, z. B. mit dem Hinweis auf fehlende Beweise oder Verfahrensfehler.
3. Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls: Sollte bereits ein Haftbefehl gegen Sie vorliegen, könnten Sie einen Antrag auf Aufhebung dieses Haftbefehls stellen. Auch dieser Antrag müsste begründet werden, z. B. mit dem Hinweis auf fehlende Haftgründe.
4. Selbststellung: Sollte bereits ein Haftbefehl gegen Sie vorliegen, könnten Sie sich auch selbst der Polizei oder der Staatsanwaltschaft stellen. Dies könnte dazu führen, dass Sie nicht in Untersuchungshaft genommen werden, sondern gegen Auflagen auf freiem Fuß bleiben.
Bitte beachten Sie, dass all diese Maßnahmen nur dann sinnvoll sind, wenn Sie tatsächlich mit einer Verhaftung bzw. Inhaftierung rechnen müssen. Solange Sie noch keine genauen Informationen über den Ihnen zur Last gelegten Tatvorwurf haben, rate ich Ihnen daher weiterhin dazu, abzuwarten.
Sobald Ihnen entsprechende Kenntnisse vorliegen (zB eine polizeiliche Vorladung, Haftbefehl etc.) stehe ich Ihnen gerne für eine weitergehende Beratung zur Verfügung. Sie können mich dazu bei Bedarf gerne über meine im Profil genannte E-Mail-Adresse kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt