Sehr geehrte Fragesteller,
haben Sie zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
Zu 1.)
Hier ist zunächst fraglich, ob diese Maßnahme als Teil der Modernisierungsmaßnahme zu werten ist. Rechtsprechung habe ich zu dieser Frage nicht gefunden. Nach meinem Ermessen müssen Sie die Vermessung der Fenster bereits jetzt zulassen, da für eine ordnungsgemäße Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen in den meisten Fällen wohl eine vorherige Begutachtung durch Handwerker erforderlich sein wird. Auch bitte ich zu berücksichtigen, dass eine Beeinträchtigung durch die Vermessung eher gering ausfällt. Entsprechend gering dürfte daher auch die Bereitschaft eines Richters sein, im Rahmen einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung über die Vermessung Rechtsschutz zu gewähren.
Zu 2.)
Ob Sie die beschriebenen Maßnahmen zu dulden haben, lässt sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben nicht abschließend beurteilen.
Nach meinem Ermessen könnte sich bei den Maßnahmen zunächst auch um Erhaltungsmaßnahmen handeln, nämlich unter anderem dann, wenn ein Teil der Fenster des Hauses aufgrund von Abnutzung oder Alterung zu ersetzen wäre. Die Vorschriften über Modernisierungsmaßnahmen wären nicht anwendbar, die Arbeiten wären in jedem Falle zu dulden.
Im Hinblick auf eine Zulässigkeit von Modernisierungsmaßnahmen wird es darauf ankommen, inwieweit die neuen Fenster tatsächlich moderner sind. So ist der so genannte Wäremdurchgangskoeffizient bei modernen Isolierglasfenster heute um etwa ein Drittel niedriger als bei älteren Modellen. Ergibt sich hier eine deutliche Verbesserung, so wird man von einer Moderniesierungsmaßnahme in Verbindung mit einer grundsätzlichen Duldungspflicht ausgehen können.
Ob man nun mit der Argumentation des Landgerichts Berlin davon ausgehen kann, dass der Austausch von Holzfenstern gegen Kunststofffenster keine Modernisierung, sondern eine Veränderung der Mietsache ist, wage ich zu bezweifeln. Zunächst ist die von Ihnen zitierte Entscheidung, in der es um Holzkastenfenster ging, auf Ihren Fall nicht ohne weiteres übertragbar. Des Weiteren bitte ich zu berücksichtigen, dass andere Gerichte durch diese Entscheidung ohnehin nicht gebunden sind. Die Rechtsprechung der Berliner Gerichte ist zudem als sehr mieterfreundlich bekannt. In anderen Teilen der Republik sind die Gerichte etwas zurückhaltender im Hinblick auf den Mieterschutz.
Bitte bemühen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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Zu 1.)
Hier ist zunächst fraglich, ob diese Maßnahme als Teil der Modernisierungsmaßnahme zu werten ist. Rechtsprechung habe ich zu dieser Frage nicht gefunden. Nach meinem Ermessen müssen Sie die Vermessung der Fenster bereits jetzt zulassen, da für eine ordnungsgemäße Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen in den meisten Fällen wohl eine vorherige Begutachtung durch Handwerker erforderlich sein wird. Auch bitte ich zu berücksichtigen, dass eine Beeinträchtigung durch die Vermessung eher gering ausfällt. Entsprechend gering dürfte daher auch die Bereitschaft eines Richters sein, im Rahmen einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung über die Vermessung Rechtsschutz zu gewähren.
Zu 2.)
Ob Sie die beschriebenen Maßnahmen zu dulden haben, lässt sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben nicht abschließend beurteilen.
Nach meinem Ermessen könnte sich bei den Maßnahmen zunächst auch um Erhaltungsmaßnahmen handeln, nämlich unter anderem dann, wenn ein Teil der Fenster des Hauses aufgrund von Abnutzung oder Alterung zu ersetzen wäre. Die Vorschriften über Modernisierungsmaßnahmen wären nicht anwendbar, die Arbeiten wären in jedem Falle zu dulden.
Im Hinblick auf eine Zulässigkeit von Modernisierungsmaßnahmen wird es darauf ankommen, inwieweit die neuen Fenster tatsächlich moderner sind. So ist der so genannte Wäremdurchgangskoeffizient bei modernen Isolierglasfenster heute um etwa ein Drittel niedriger als bei älteren Modellen. Ergibt sich hier eine deutliche Verbesserung, so wird man von einer Moderniesierungsmaßnahme in Verbindung mit einer grundsätzlichen Duldungspflicht ausgehen können.
Ob man nun mit der Argumentation des Landgerichts Berlin davon ausgehen kann, dass der Austausch von Holzfenstern gegen Kunststofffenster keine Modernisierung, sondern eine Veränderung der Mietsache ist, wage ich zu bezweifeln. Zunächst ist die von Ihnen zitierte Entscheidung, in der es um Holzkastenfenster ging, auf Ihren Fall nicht ohne weiteres übertragbar. Des Weiteren bitte ich zu berücksichtigen, dass andere Gerichte durch diese Entscheidung ohnehin nicht gebunden sind. Die Rechtsprechung der Berliner Gerichte ist zudem als sehr mieterfreundlich bekannt. In anderen Teilen der Republik sind die Gerichte etwas zurückhaltender im Hinblick auf den Mieterschutz.
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Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt