Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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es handelt sich m.E. um einen Dienstvertrag. Der entscheidende Unterschied zum Werkvertrag ist, daß bei einem Dienstvertrag nur die bloße Verpflichtung zum Tätigwerden geschuldet wird, bei einem Werkvertrag aber die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs (Herstellung eines Werks).
Frage 1)
Es gilt daher § 621 BGB, der wie folgt lautet:
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahres;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
Sie haben keine Vereinbarung für die Vergütung geregelt, daher gilt für Sie Ziffer Nr. 5. Sollte - wovon ich ausgehe, die Tätigkeit Sie hauptsächlich in Anspruch nehmen, muß eine Kündigungsfrist von 2 Wochen eingehalten werden.
Frage 2)
Da keine Regelung getroffen wurde, müssen Sie auch keine Provision abführen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Klaus Wille
Lieber Herr Wille,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine Nachfrage hätte ich zu dem Punkt 2:
2.) Es steht zwar, dass Folgeaufträge (auch nach der Vertragslaufzeit) zu melden sind. Bin ich jedoch dann auch verpflichtet eine Provision an die Agentur abzuführen?
Sie schreiben dazu, dass ich keine Provision für die Folgeaufträge zu zahlen habe.
- Bin ich jedoch verpflichtet diese Folgeaufträge zu "melden"?
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Da die Vergütung nur dann anfällt, wenn eine Buchung seitens den Kunden vorgenommen wurde, kann ich also ohne Frist kündigen?!?
Gruß
AW
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Meldung der Folgeaufträge auf unbestimmte Zeit wäre dann auf jeden Fall unwirksam, wenn der Vertrag ein vorformulierter Vertrag wäre.
Nein, ich halte die Kündigungsfrist von 14 Tage für richtig. Sie sollten aber in Ihrer Kündigung schreiben:
Hiermit kündige ich den Vertrag zum .... (Frist in 14 Tagen), vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt"
Versenden Sie das Schreiben als Einschreiben mit Rückschein.
Mit freundlichen Grüßen