Sehr geehrter Ratsuchender,
1.In Ihrer Situation empfiehlt es sich, dass aufgrund der massiven Störungen durch eine Miteigentümerin ein Rechtsanwalt mit der Vertretung der Interessen der Miteigentümergemeinschaft beauftragt wird.
2.In der derzeitigen Situation müssten Sie zunächst eine Sondereigentümerversammlung einberufen, mit dem Antrag, den unter falschen Voraussetzungen zustande gekommenen Beschluss aufheben zu lassen.
3.Sollte es dringlich sein, kann eine Entscheidung des Gerichts angefordert werden, § 43 WEG.
4.Problematisch erscheint hier, dass das Vorhaben das Sondereigentum der Miteigentümerin betrifft. Grundsätzlich darf sie damit verfahren, wie sie es möchte. Jedoch darf durch die Nutzung den übrigen Miteigentümern kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwachsen. § 14 Nr. 1 WEG. Ob das im vorliegenden Fall zu befürchten ist, bedarf einer umfassenden Sachverhaltsermittlung. Wenn Sie das alleine nicht beurteilen können, sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
1.In Ihrer Situation empfiehlt es sich, dass aufgrund der massiven Störungen durch eine Miteigentümerin ein Rechtsanwalt mit der Vertretung der Interessen der Miteigentümergemeinschaft beauftragt wird.
2.In der derzeitigen Situation müssten Sie zunächst eine Sondereigentümerversammlung einberufen, mit dem Antrag, den unter falschen Voraussetzungen zustande gekommenen Beschluss aufheben zu lassen.
3.Sollte es dringlich sein, kann eine Entscheidung des Gerichts angefordert werden, § 43 WEG.
4.Problematisch erscheint hier, dass das Vorhaben das Sondereigentum der Miteigentümerin betrifft. Grundsätzlich darf sie damit verfahren, wie sie es möchte. Jedoch darf durch die Nutzung den übrigen Miteigentümern kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwachsen. § 14 Nr. 1 WEG. Ob das im vorliegenden Fall zu befürchten ist, bedarf einer umfassenden Sachverhaltsermittlung. Wenn Sie das alleine nicht beurteilen können, sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.