17. Mai 2020
|
14:08
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist festzuhalten, dass ein Kündigungsrecht gegenüber dem Mitbewohner intern wohl aufgrund vertraglicher Grundlage wohl nicht bestehen würde, es sei denn, dass sie unter den Mitbewohnern einen entsprechenden Vertrag geschlossen haben.
Sie bilden letztlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in den § 705 fortfolgende BGB geregelt ist.
Hierin ist auch dargestellt, dass ein Gesellschaftsvertrag grundsätzlich existieren sollte. Ist kein Vertrag eingegangen worden, so können Sie nach § 723 Abs. 1 BGB grundsätzlich jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, können Sie auch kündigen wenn ein wichtiger Grund vorliegt, dies könnte hier auch der Zahlungsverzug sein.
Insofern ist eine Kündigung des internen Mietverhältnisses jederzeit möglich.
Sofern der Hauptmieter allerdings Rechte aus dem Mietvertrag direkt gegenüber dem Vermieter hat, dürfte dies problematisch sein, da die Kündigung zwar im Innenverhältnis wirksam wird, also zwischen den drei Mietern, nicht jedoch gegenüber dem Vermieter. Hierzu ist es erforderlich, dass alle drei Mieter gemeinsam kündigen.
Insofern werden Sie nicht umher kommen, den gesamten Mietvertrag zu kündigen. Hierzu haben Sie, sollte der Mitbewohner A nicht der Kündigung zustimmen, ein Recht auf Zustimmung, das Sie auch gerichtlich durchsetzen können.
Sie müssten hier dann grundsätzlich die mietvertraglich vorgesehenen Fristen einhalten.
Unbenommen bleibt es dann, dass der Vermieter mit den anderen beiden Bewohnern einen neuen Mietvertrag schließt. Achten Sie allerdings darauf, dass hierauf kein Anspruch besteht.
Sie sollten daher mit dem Vermieter vorher einen Vorvertrag schließen oder, wenn der Mitbewohner A dies zulässt, einen Aufhebungsvertrag schließen mit einer entsprechenden Änderung, dass Sie lediglich als zwei Mitbewohner in den alten Mietvertrag aufgenommen werden oder ein entsprechend beigefügten neuen Mietvertrag schließen.
Sofern die Vermieterin kündigen möchte, benötigt sie einen Kündigungsgrund gegenüber der WG, also allen drei Hauptmietern.
Dies könnte Zahlungsverzug sein, allerdings in der Regel erst, wenn zwei Monatsmieten erreicht sind.
Ansonsten bleibt es eben bei der Alternative, den ursprünglichen Mietvertrag zu kündigen, oder einen Aufhebungsvertrag, wie oben genannt, zu schließen.
Trägt der Mitbewohner A die gemeinsame Kündigung nicht mit, müsste er auf Zustimmung zu der Kündigung verklagt werden.
Ein rechtssicheres Erreichen ist in der Regel dann gegeben, wenn Sie ihm die Kündigung oder die Aufforderung zu Kündigung entsprechend persönlich überreichen. Ist dies nicht möglich, können Sie auch, gegebenenfalls mithilfe von Zeugen, die entsprechenden Schreiben in seinen Briefkasten werfen. Er muss dafür Sorge tragen, auch wenn er nicht zuhause ist, dass dieser regelmäßig geleert wird. Mit dem Einwurf in seinen Briefkasten geht ihm die Willenserklärung zu, da Sie dann in seinen Herrschaftsbereich gelangt.
Dass Sie A ohne Aufhebungsvertrag diesen Monat noch raus bekommen, halte ich eher für unwahrscheinlich. Ich empfehle trotzdem zunächst den Weg des Aufhebungsvertrages, wenn er sich hierauf einlässt, ansonsten den Zwang zur gemeinschaftlichen Kündigung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Christian Joachim