27. Mai 2025
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13:16
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, es wäre nicht korrekt, im Arbeitszeugnis anzugeben, dass die Arbeitnehmerin selbst gekündigt hat, wenn dies nicht der Wahrheit entspricht. Ein Zeugnis muss wahrheitsgemäß sein, auch wenn es wohlwollend formuliert werden soll. Der Arbeitgeber hat einen gewissen Bewertungsspielraum, aber die Angaben müssen der tatsächlichen Sachlage entsprechen.
Das ist der Grundsatz der Zeugniswahrheit.
Da Sie die Arbeitnehmerin innerhalb der Probezeit gekündigt haben, müssen Sie keinen Kündigungsgrund im Zeugnis angeben, da das Kündigungsschutzgesetz in der Probezeit nicht greift. Sie können jedoch eine Formulierung wählen, die neutral und wohlwollend ist, ohne die Unwahrheit zu sagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg