Sehr geehrter Fragensteller,
Schäden, die der Arbeitnehmer bei Ausübung betrieblicher Belange verursacht, sind nach dem innerbetrieblichen Schadensausgleich zu regulieren. Die Höhe des zu erstattenden Schadens richtet sich dabei nach dem im Einzelfall vorzuwerfenden Grad der Fahrlässigkeit oder eines Vorsatzes. Die Beweislast für ein Verschulden des Arbeitnehmer liegt beim Arbeitgeber.
Nach Ihrer Schilderung spricht das Verhalten Ihres Arbeitnehmers für ein grob fahrlässiges Handeln. Dem Mitarbeiter war aus eigener Erfahrung bekannt, dass das Fahrzeug 3 Liter Öl auf 100 Km verbraucht, was Sie allerdings zu beweisen hätten. Er hat daher ernsthaft damit rechnen müssen, dass auf der Fahrt von Dresden nach Berlin (ca. 200 Km) rund 6 Liter Öl verbraucht wurden und somit am nächsten Morgen wenig bis gar kein Öl mehr vorhanden war. Ein Motorschaden dürfte daher vorhersehbar gewesen sein.
Der zu erstattende Schaden richtet sich dabei nach der Haftungsquote, welche anhand des Einzelfalls zu ermitteln ist. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit für den gesamten Schaden haftet. Eine Einschränkung ist u.a. lediglich dann vorzunehmen, wenn der entstandene Schaden im groben Missverhältnis zum Einkommen des Arbeitnehmers steht. Hier ist also zunächst die Schadenssumme dem Gehalt des Arbeitnehmers gegenüber zu stellen.
Die Schadenssumme muss dabei in Ihrem Fall nicht zwangsläufig 3.800,00 EUR betragen. Sofern eine Instandsetzung wirtschaftlich sinnvoll ist, die Reparatur den Zeitwert also nicht übersteigt, sind die lediglich Reparaturkosten als Schaden heranzuziehen. Übersteigt die Reparatur den Zeitwert, entspricht der Schaden der Höhe des Zeitwertes. Was in Ihrem Fall letztendlich als Schaden anzusetzen ist, kann aus der Ferne leider nicht beantwortet werden. Diese Frage wäre im Zweifel durch einen Sachverständigen zu klären.
Aber unabhängig davon, ob der Schaden nun 3.800,00 EUR oder weniger beträgt, sehe ich bei einem Nettoeinkommen von 1.450,00 EUR zunächst kein grobes Missverhältnis, sodass der (noch zu ermittelnde) Schaden voll zu ersetzen wäre.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Erlauben Sie mir abschließend noch folgenden Hinweis:
Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Schäden, die der Arbeitnehmer bei Ausübung betrieblicher Belange verursacht, sind nach dem innerbetrieblichen Schadensausgleich zu regulieren. Die Höhe des zu erstattenden Schadens richtet sich dabei nach dem im Einzelfall vorzuwerfenden Grad der Fahrlässigkeit oder eines Vorsatzes. Die Beweislast für ein Verschulden des Arbeitnehmer liegt beim Arbeitgeber.
Nach Ihrer Schilderung spricht das Verhalten Ihres Arbeitnehmers für ein grob fahrlässiges Handeln. Dem Mitarbeiter war aus eigener Erfahrung bekannt, dass das Fahrzeug 3 Liter Öl auf 100 Km verbraucht, was Sie allerdings zu beweisen hätten. Er hat daher ernsthaft damit rechnen müssen, dass auf der Fahrt von Dresden nach Berlin (ca. 200 Km) rund 6 Liter Öl verbraucht wurden und somit am nächsten Morgen wenig bis gar kein Öl mehr vorhanden war. Ein Motorschaden dürfte daher vorhersehbar gewesen sein.
Der zu erstattende Schaden richtet sich dabei nach der Haftungsquote, welche anhand des Einzelfalls zu ermitteln ist. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit für den gesamten Schaden haftet. Eine Einschränkung ist u.a. lediglich dann vorzunehmen, wenn der entstandene Schaden im groben Missverhältnis zum Einkommen des Arbeitnehmers steht. Hier ist also zunächst die Schadenssumme dem Gehalt des Arbeitnehmers gegenüber zu stellen.
Die Schadenssumme muss dabei in Ihrem Fall nicht zwangsläufig 3.800,00 EUR betragen. Sofern eine Instandsetzung wirtschaftlich sinnvoll ist, die Reparatur den Zeitwert also nicht übersteigt, sind die lediglich Reparaturkosten als Schaden heranzuziehen. Übersteigt die Reparatur den Zeitwert, entspricht der Schaden der Höhe des Zeitwertes. Was in Ihrem Fall letztendlich als Schaden anzusetzen ist, kann aus der Ferne leider nicht beantwortet werden. Diese Frage wäre im Zweifel durch einen Sachverständigen zu klären.
Aber unabhängig davon, ob der Schaden nun 3.800,00 EUR oder weniger beträgt, sehe ich bei einem Nettoeinkommen von 1.450,00 EUR zunächst kein grobes Missverhältnis, sodass der (noch zu ermittelnde) Schaden voll zu ersetzen wäre.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
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