19. August 2010
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10:56
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Grundsätzlich müssen alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (wie andere Beschäftigungsverhältnisse) der Sozialversicherung gemeldet werden.
Die pauschalen Beiträge der Arbeitgeber an die Krankenversicherung begründen für den geringfügig Beschäftigten kein Versicherungsverhältnis. Eine kostenlose Versicherung im Rahmen der Familienversicherung ist aber in der Regel möglich, wenn der geringfügig Beschäftigte kein weiteres Einkommen erzielt.
Aus der geringfügigen Beschäftigung folgt grundsätzlich (zur Ausnahmen: siehe unten) keine volle Versicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Minijobber muss keine Beiträge zahlen. Er verdient in der Regel brutto für netto. Die Pauschalabgaben zur Sozialversicherung übernimmt wie gesagt der Arbeitgeber. Darüber hinaus ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung vom Arbeitgeber durchzuführen. Dieser muss den Arbeitnehmer nach Feststellung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Minijob-Zentrale anmelden.
Minijobs sind also sozialversicherungsfrei, d.h., sie begründen keinen eigenen Sozialversicherungsschutz.
Durch den vom Arbeitgeber entrichteten Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung erwerben 400-Euro-Minijobber allerdings nur geringe Rentenansprüche. Um vollwertige Rentenansprüche aufzubauen, haben 400-Euro-Minijobber die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und die Beiträge zur Rentenversicherung freiwillig aufzustocken.
Freiwiliige leistungen an Krankenkassen und Renterversicherungsträger sind also möglich, aber nicht zwingend.
2.
Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung werden dem Rentenkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben.
Auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung kann der Beschäftigte freiwillig durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber mit Wirkung für die Zukunft verzichten (§ 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Er muss dann den Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15% auf den regulären Beitragssatz von 19,9% aufstocken (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 b SGB VI).
Die zusätzlichen 4,9 Beitragspunkte werden vom Bruttolohn des Arbeitnehmers einbehalten. Der Verzicht ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.
So kann man sich entsprechende Vorteile in der Rentenversicherung beschaffen.
Weiteres kann aber nur Gegenstand einer weiteren, gesondert abzurechenden Beratung sein - ich bitte um Ihr Verständnis.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg