Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Bei der Europäischen Sozialcharta handelt es sich um einen vom Europarat initiierten völkerrechtlichen Vertrag. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei dem Europarat nicht um eine EU-Organisation handelt. Der Europarat ist eine 1949 gegründete und mittlerweile 47 Staaten umfassende europäische internationale Organisation mit Sitz in Straßburg, deren Ziel die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ist. Aufgrund der Ähnlichkeit des Namens wird der Europarat oft mit dem Europäischen Rat bzw. dem Rat der Europäischen Union verwechselt, welche jeweils Teil des EU-Systems sind.
Diese Einordnung der Europäischen Sozialcharta als völkerrechtlichen Vertrag außerhalb des EU-Systems ist entscheidend für die Frage der Durchsetzbarkeit der darin postulierten Rechte.
Im Rahmen des Völkerrechts sind nur Staaten sogenannte Völkerrechtssubjekte, d.h. nur sie können Träger von Rechten und Pflichten sein. Dementsprechend sind im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages nur die Unterzeichnerstaaten berechtigt und verpflichtet. Einzelpersonen können daraus grundsätzlich keinerlei Rechte ableiten.
Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur dann, wenn in dem völkerrechtlichen Vertrag selbst auch ein besonderer Durchsetzungsmechanismus für Einzelpersonen vorgesehen ist. Beispielhaft sei hier die Europäische Menschrechtskonvention (EMRK) genannt, im Rahmen derer auch der Europäische Menschenrechtsgerichtshof geschaffen wurde, vor dem Einzelpersonen eine Verletzung der EMRK geltend machen können.
Im Rahmen der Europäischen Sozialcharta ist hingegen kein Durchsetzungsmechanismus für Einzelpersonen vorgesehen. Die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen aus der Charta erfolgt gemäß Art. 21-29 der Charta im Rahmen eines Berichtsprüfungsverfahrens. So müssen die Unterzeichnerstaaten jährlich einen Bericht erstellen, welcher dann vom Europäischen Ausschuss für Sozialrechte, einem aus neun unabhängigen Experten bestehenden Organ, geprüft wird. Dieser Ausschuss kann dann Empfehlungen an die Vertragsstaaten richten, wie sie ihren Verpflichtungen optimal nachkommen können. Weiter gehende Sanktionsmöglichkeiten sind für den Fall der Nichteinhaltung der Charta nicht vorgesehen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage weitergeholfen zu haben.
Mit besten Grüßen
Matthias Kassner
Rechtsanwalt
Dann hat diese Charta und der Art. 4 offenbar keinen rechtlichen Wert.
Wenn es letztenendes nichts für den Bürger bringt.
In dem von mir genannten Urteilen des § 138 BGB wurde ja auch nochmal auf diese Problematik drauf eingegagen !
Verstehe ich sie also richtig, dass es letztenendes, was den Mindestlohn angeht, in der EU und nicht im Europarat keinerlei verbindliche Regelungen gibt auch nicht in der neuen EU Verfassung, wo doch Sozialrechte mit aufgenommen wurden ?
Es ist doch so, das sim Vertrag von Lissabon oder auch EU Verfassung genannt, was noch von Irland abgesegnet werden muss, was von einer Sozial oder Menschenrechtscharta mit übernommen würde, wissen sie da nähere ?
Dann hat diese Charta und der Art. 4 offenbar keinen rechtlichen Wert.
Wenn es letztenendes nichts für den Bürger bringt.
In dem von mir genannten Urteilen des § 138 BGB wurde ja auch nochmal auf diese Problematik drauf eingegagen !
Verstehe ich sie also richtig, dass es letztenendes, was den Mindestlohn angeht, in der EU und nicht im Europarat keinerlei verbindliche Regelungen gibt auch nicht in der neuen EU Verfassung, wo doch Sozialrechte mit aufgenommen wurden ?
Es ist doch so, das sim Vertrag von Lissabon oder auch EU Verfassung genannt, was noch von Irland abgesegnet werden muss, was von einer Sozial oder Menschenrechtscharta mit übernommen würde, wissen sie da nähere ?
Ich fand dazu folgendes .:
" Artikel 5
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. Menschenhandel ist verboten."
http://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf
In Verbindung mit Art. 4 und dem GG, wo ja auch ein soziales Deutschland garantiert wird, ist sicher klar, dass eine Form der Zwangsarbeit darin bestehen kann, wenn man keinerlei normale Arbeit findet und der Staat Dumpinglöhne noch subventioniert.
Dann hat diese Charta und der Art. 4 offenbar keinen rechtlichen Wert.
Wenn es letztenendes nichts für den Bürger bringt.
In dem von mir genannten Urteilen des § 138 BGB wurde ja auch nochmal auf diese Problematik drauf eingegagen !
Verstehe ich sie also richtig, dass es letztenendes, was den Mindestlohn angeht, in der EU und nicht im Europarat keinerlei verbindliche Regelungen gibt auch nicht in der neuen EU Verfassung, wo doch Sozialrechte mit aufgenommen wurden ?
Es ist doch so, das sim Vertrag von Lissabon oder auch EU Verfassung genannt, was noch von Irland abgesegnet werden muss, was von einer Sozial oder Menschenrechtscharta mit übernommen würde, wissen sie da nähere ?
Ich fand dazu folgendes .:
" Artikel 5
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. Menschenhandel ist verboten."
http://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf
In Verbindung mit Art. 4 und dem GG, wo ja auch ein soziales Deutschland garantiert wird, ist sicher klar, dass eine Form der Zwangsarbeit darin bestehen kann, wenn man keinerlei normale Arbeit findet und der Staat Dumpinglöhne noch subventioniert.
Dann hat diese Charta und der Art. 4 offenbar keinen rechtlichen Wert.
Wenn es letztenendes nichts für den Bürger bringt.
In dem von mir genannten Urteilen des § 138 BGB wurde ja auch nochmal auf diese Problematik drauf eingegagen !
Verstehe ich sie also richtig, dass es letztenendes, was den Mindestlohn angeht, in der EU und nicht im Europarat keinerlei verbindliche Regelungen gibt auch nicht in der neuen EU Verfassung, wo doch Sozialrechte mit aufgenommen wurden ?
Es ist doch so, das sim Vertrag von Lissabon oder auch EU Verfassung genannt, was noch von Irland abgesegnet werden muss, was von einer Sozial oder Menschenrechtscharta mit übernommen würde, wissen sie da nähere ?
Ich fand dazu folgendes .:
" Artikel 5
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. Menschenhandel ist verboten."
http://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf
In Verbindung mit Art. 4 und dem GG, wo ja auch ein soziales Deutschland garantiert wird, ist sicher klar, dass eine Form der Zwangsarbeit darin bestehen kann, wenn man keinerlei normale Arbeit findet und der Staat Dumpinglöhne noch subventioniert.
http://www2.hs-fulda.de/fb/sw/projekte/r1bibliothek/bibliothek/texte/13interrecht/internationalrecht/eusozialchartavortrag.pdf
Ich frage mich zudem, wieso die Richter in dem Urteil ihr Recht aus der Sozialcharta her abgeleitet haben, wenn dies doch nicht verbindlich sei?
Geehrter Fragesteller,
der Wert der Europäischen Sozialcharta ist sicherlich in erster Linie politischer Natur. Die Unterzeichnerstaaten sollen zur Verfolgung einer bestimmten Sozialpolitik angehalten werden. Jedoch ist sie in rechtlicher Hinsicht insoweit relevant, als dass sie als Auslegungshilfe bei gerichtlichen Wertentscheidungen, wie z.B. der der Sittenwidrigkeit eines besonders niedrigen Arbeitsentgelts nach § 138 BGB zu berücksichtigen ist. So tat es auch das Sozialgericht Berlin in dem von Ihnen zitierten Urteil und hat dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwiesen, wonach die Charta dem Bürger keine subjektiven Rechte einräumt. Die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall ein bestimmter Lohn zu niedrig ist, wird also allein nach § 138 BGB bestimmt. Bei der Frage, wann danach Sittenwidrigkeit vorliegt, werden dann aber Wertentscheidungen des Gesetzgebers berücksichtigt, wie z.B. die Bezeichnung der Bundesrepublik als Sozialstaat in Art. 20 I GG oder eben Art. 4 EuSC.
Die Verpflichtung der Bundesrepublik zur Einführung eines Mindestlohns lässt sich aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Ausführungen des Grundgesetzes bzw. der EuSC nicht herleiten.
Die Grundrechtscharta der EU hat momentan noch keine bindende Wirkung. Der Vertrag von Lissabon verweist zwar auf die Grundrechtscharta, jedoch ist es sehr fraglich, ob er auch tatsächlich verabschiedet wird. In immerhin 4 EU-Staaten wurde der Vertrag von Lissabon noch nicht endgültig ratifiziert. Es ist aber auch sehr fraglich, ob sich daraus eine Verpflichtung aller EU-Staaten ableiten ließe, Mindestlöhne einzuführen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Matthias Kassner
Rechtsanwalt