Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die geplante Gesetzesänderung (wenn sie denn tatsächlich durchgeführt wird) Ihnen nicht helfen wird.
Da der derzeitigen Gesetzeslage gilt für Altverträge, und dazu ist Ihr Vertrag zu rechnen, auch derzeit noch das "alte" Kündigungsrecht mit den entsprechenden Fristen.
Auch bei einer geplanten Gesetzesänderung wird sich daran nicht ändern.
Sie können nun natürlich versuchen, Ihren Vermieter mit einer zweiten Kündigung davon zu überzeugen, dass nun die dreimonatige Frist gelten soll; aber ob das vom Erfolg gekrönt ist?
Eine zweite Kündigung können Sie aber unbeschadet der ersten Kündigung abschicken und nur hoffen, dass der Vermieter sich darauf einläßt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Ich habe verstanden, dass prinzipiell eine zweite Kündigung unbeschadet einer ersten gültig wäre.
Nach der derzeitigen Gesetzeslage gilt für meinen Mietvertrag eine 6-monatige Kündigungsfrist, und mit der reinen Planung einer Gesetzesänderung ändert sich natürlich nichts.
Ändert sich nach dem Inkrafttreten des Gestzes am 1.6.(Veröffentlichung fehlt noch) etwas daran? U.A. der deutsche Mieterbund äußert sich dementsprechend (http://www.mieterbund.de/presse/2005/presse_aktuell_290405.html): "Damit ist sichergestellt, dass ab 1. Juni 2005 für Mieter grundsätzlich die dreimonatige Kündigungsfrist gilt. Selbst dann, wenn in ihrem vor September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag längere, gestaffelte Kündigungsfristen formularvertraglich vereinbart sind"
Die zweite Kündigung schadet nicht.
Derzeit ist das Gesetz noch nicht in Kraft, hat also noch keine Gültigkeit.
Ich bezweifel auch, dass die gewünschte und beabsichtigte Änderung und Verbesserung des Mieterschutzes so von den Gerichten umgesetzt wird.
Zunächst wird sicherlich geprüft werden, ob es eine formularmäßige Klausel ist (dann soll die Gesetzesänderung eingreifen) oder eine Individualvereinbarung (dann soll sie nicht eingreifen). Eine Vielzahl von Gerichten geht davon aus, dass eine Individualvereinbarung schon dann anzunehmen ist, wenn die Fristen mit Maschine oder gar handschriftlich eingefügt worden sind.
Hierzu bedarf es dann einer genaueren Prüfung des Vertrages. Faxen Sie mir doch einfach einmal den entsprechenden Passus zu; dann kann ich vielleicht dazu noch ergänzend Stellung nehmen.
Sie sollten aber, um die Rechte nicht zu verlieren, die zweite Kündigung auf jeden Fall abschicken.