Sehr geehrter Herr,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ich erlaube mir Ihren Fragen 1. und 2. zusammen zu beantworten:
1. Egal, ob das Haus verkauft oder vererbt wurde, besteht Ihr (mündlicher) Mietvertrag unverändert fort; es gelten die gesetzlichen Kündigungsschutzregeln.
Der Vermieter kann grundsätzlich nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses geltend machen kann. Also zB bei Eigenbedarf, also wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, einen Familienangehörigen oder eine zu seinem Hausstand gehörende Person benötigt, oder
bei einer Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Hauses oder der Eigentumswohnung gehindert wird und ihm hierdurch erhebliche Nachteile erleidet. Der Hausverkauf an sich ist somit grundsätzlich kein Kündigungsgrund. Doch auch wenn der Vermieter ein Kündigungsgrund hat, muß er die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten: Dies wären bei Ihnen 6 Monate bei einer Wohndauer von mehr als 5 Jahren. Ob der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 573 a BGB bei Ihnen eröffnet ist, vermag ich von hier aus nicht zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift bedarf es keines berechtigten Interesses für eine Kündigung des Vermieters, wenn der Vermieter selbst das Haus bewohnt und das Haus nicht mehr als zwei Wohnungen enthält.
Ein neuer Eigentümer kann Ihnen grundsätzlich wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn die Voraussetzungen für einen Eigenbedarf vorliegen. Im Zweifel hat der Eigentümer die Gründe für den Eigenbedarf zu beweisen. Die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf unterscheidet sich nicht von den sonst üblichen Kündigungsfristen, so dass die Kündigungsfrist sechs Monate betragen würde.
3. Als Entschädigungssumme kommen durchaus Beträge in Höhe von 5.000 EUR und mehr in Betracht. Kalkulationsgrundlage für die Entschädigung sind Umzugskosten, Maklerprovision, Mietzins der jetzigen Wohnung im Vergleich zum Marktpreis etc.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ich erlaube mir Ihren Fragen 1. und 2. zusammen zu beantworten:
1. Egal, ob das Haus verkauft oder vererbt wurde, besteht Ihr (mündlicher) Mietvertrag unverändert fort; es gelten die gesetzlichen Kündigungsschutzregeln.
Der Vermieter kann grundsätzlich nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses geltend machen kann. Also zB bei Eigenbedarf, also wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, einen Familienangehörigen oder eine zu seinem Hausstand gehörende Person benötigt, oder
bei einer Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Hauses oder der Eigentumswohnung gehindert wird und ihm hierdurch erhebliche Nachteile erleidet. Der Hausverkauf an sich ist somit grundsätzlich kein Kündigungsgrund. Doch auch wenn der Vermieter ein Kündigungsgrund hat, muß er die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten: Dies wären bei Ihnen 6 Monate bei einer Wohndauer von mehr als 5 Jahren. Ob der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 573 a BGB bei Ihnen eröffnet ist, vermag ich von hier aus nicht zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift bedarf es keines berechtigten Interesses für eine Kündigung des Vermieters, wenn der Vermieter selbst das Haus bewohnt und das Haus nicht mehr als zwei Wohnungen enthält.
Ein neuer Eigentümer kann Ihnen grundsätzlich wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn die Voraussetzungen für einen Eigenbedarf vorliegen. Im Zweifel hat der Eigentümer die Gründe für den Eigenbedarf zu beweisen. Die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf unterscheidet sich nicht von den sonst üblichen Kündigungsfristen, so dass die Kündigungsfrist sechs Monate betragen würde.
3. Als Entschädigungssumme kommen durchaus Beträge in Höhe von 5.000 EUR und mehr in Betracht. Kalkulationsgrundlage für die Entschädigung sind Umzugskosten, Maklerprovision, Mietzins der jetzigen Wohnung im Vergleich zum Marktpreis etc.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes