Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Sonderkündigungsrecht besteht hier nicht, soweit Ihre Angaben über den Sachverhalt und den Inhalt des Vertrages für die rechtliche Beurteilung ausreichen.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist es zulässig - auch in einem vorformulierten Vertrag, auf dessen Inhalt Sie als Mieter keinen Einfluss nehmen konnten - die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit für die Dauer von bis zu vier Jahren vollkommen auszuschließen, ähnlich wie dies hier vereinbart wurde.
Deshalb können Sie im vorliegenden Fall erst mit Wirkung zum 01.03.08 kündigen. Die Kündigung muss bei dem Vermieter dann gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__573c.html" target="_blank">573c</a> Abs. 1 Satz 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> spätestens am 03.01.2007 nachweislich eingegangen sein.
Eine vorherige Kündigung mit Wirkung zu einem früheren Termin ist nur möglich, wenn Ihnen hierfür ein wichtiger Grund im Sinne des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__543.html" target="_blank">543</a> Abs. 1, Abs. 2 BGB zur Seite steht, den Sie dann auch in der Kündigung angeben müssen (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__569.html" target="_blank">569</a> Abs. 4 BGB).
Ansonsten bleibt Ihnen noch die Möglichkeit einer einvernehmlichen vorzeitigen Vertragsaufhebung, wenn sich der Vermieter darauf einlässt.
Leider kann ich Ihnen keine für Sie günstigere Rechtsauskunft geben, hoffe aber, Ihnen wenigstens Klarheit verschafft zu haben. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Die Kündigung muss natürlich am 03.01.2008 zugegangen sein, nicht am 03.01.2007.
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider habe ich mich zweimal vertan: Die Kündigung muss spätestens am 04.12.2007 zugegangen sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2005 - Az. VIII ZR 206/04) und wirkt dann zum Monatsende Februar 2008. Diese Auskunft ist aber jetzt definitiv richtig. Ich bitte, mein Versehen zu entschuldigen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
ein Sonderkündigungsrecht besteht hier nicht, soweit Ihre Angaben über den Sachverhalt und den Inhalt des Vertrages für die rechtliche Beurteilung ausreichen.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist es zulässig - auch in einem vorformulierten Vertrag, auf dessen Inhalt Sie als Mieter keinen Einfluss nehmen konnten - die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit für die Dauer von bis zu vier Jahren vollkommen auszuschließen, ähnlich wie dies hier vereinbart wurde.
Deshalb können Sie im vorliegenden Fall erst mit Wirkung zum 01.03.08 kündigen. Die Kündigung muss bei dem Vermieter dann gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__573c.html" target="_blank">573c</a> Abs. 1 Satz 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> spätestens am 03.01.2007 nachweislich eingegangen sein.
Eine vorherige Kündigung mit Wirkung zu einem früheren Termin ist nur möglich, wenn Ihnen hierfür ein wichtiger Grund im Sinne des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__543.html" target="_blank">543</a> Abs. 1, Abs. 2 BGB zur Seite steht, den Sie dann auch in der Kündigung angeben müssen (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__569.html" target="_blank">569</a> Abs. 4 BGB).
Ansonsten bleibt Ihnen noch die Möglichkeit einer einvernehmlichen vorzeitigen Vertragsaufhebung, wenn sich der Vermieter darauf einlässt.
Leider kann ich Ihnen keine für Sie günstigere Rechtsauskunft geben, hoffe aber, Ihnen wenigstens Klarheit verschafft zu haben. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
31. August 2007 | 01:31
Korrektur:Die Kündigung muss natürlich am 03.01.2008 zugegangen sein, nicht am 03.01.2007.
Ergänzung vom Anwalt
31. August 2007 | 11:41
2. Korrektur:
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider habe ich mich zweimal vertan: Die Kündigung muss spätestens am 04.12.2007 zugegangen sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2005 - Az. VIII ZR 206/04) und wirkt dann zum Monatsende Februar 2008. Diese Auskunft ist aber jetzt definitiv richtig. Ich bitte, mein Versehen zu entschuldigen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt