3. April 2016
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14:49
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung wird die Klausel unwirksam sein.
Denn für die Berechnung des Vierjahreszeitraums ist dabei auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Anfangszeitpunkt und nicht des Vertragsbeginns oder der Überlassung der Wohnung an den Mieter abzustellen (BGH, Urt.v. 08.12.2010, Az.: VIII ZR 86/10).
Endzeitpunkt ist nicht derjenige Zeitpunkt, zu dem der Mieter die Kündigung erstmalig erklären kann, sondern derjenige Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann, so dass der Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist entscheidend ist, so dass eine Kündigung drei Monate vor Ablauf der Vierjahresfrist möglich sein.
Und diese Frist ist nicht eingehalten worden, wenn man vom Vertragsschluss 20.12. 2014 ausgeht und dann den 31.12.2017 als erstmalige Beendigung sieht.
Dieser unwirksame Kündigungsverzicht hat zur Folge, dass Sie dann mit der normalen gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohe, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller
3. April 2016 | 15:01
Sehr geehrter Herr Bohle,
Erstmal vielen vielen Dank für die schnelle und vorallem hilfreiche Antwort.
Der Vertragsschluss war der 20.12.2013 nicht 2014.
Ich bedanke mich nochmal vielmals, Sie haben uns sehr geholfen und endlich Licht ins Dunkle gebracht.
Liebe Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
3. April 2016 | 15:04
Sehr geehrte Ratsuchende,
da haben Sie Recht; diesen Tippfehler konnte ich leider nicht mehr korrigieren. Aber auf jeden Fall sind es eben mehr als vier Jahre und das führt zur Unwirksamkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg