9. April 2023
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17:23
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
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E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die sicherste Option für Sie ist hier, dass Sie einen befristeten Zeitmietvertrag schließen. Das Gesetz erkennt als Befristungsgrund an, wenn der Vermieter die Wohnung nach Ablauf des Befristungszeitraums selbst nutzen will (§ 575 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BGB). Den Befristungsgrund und das Befristungsdatum müssen Sie im Mietvertrag bereits so konkret wie möglich mitteilen und der Mietvertrag muss zwingend schriftlich geschlossen werden, sonst gilt er wiederum unbefristet.
Alternativ können Sie einen unbefristeten Mietvertrag schließen. Sie müssen die Möglichkeit einer Eigenbedarfkündigung nicht gesondert im Vertrag erwähnen, da die Eigenbedarfskündigung bereits gesetzlich vorgesehen ist (§ 575 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Allerdings besteht in dieser Konstellation das von Ihnen geschilderte Risiko, dass im Falle eines gerichtlichen Verfahrens eine Interessenabwägung stattfindet und diese aus den genannten Gründen (Familie, Sozialhilfe) zu Ihren Lasten ausfallen bzw. mit weiterem Aufwand (Gerichtsverfahren, Kosten, Ungewissheit) verbunden sein kann. Die Interessenabwägung können Sie vertraglich nicht ausschließen. Daher ist die erstgenannte Option der Befristung durch einen Zeitmietvertrag der sicherste Weg.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt