Mietrecht: Wertersatz für 'gefüllten Öltank bei Auszug'

| 1. Februar 2024 11:07 |
Preis: 45,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


14:20
Die Vereinbarung zum Mietvertrag lautet:
Der Öltank wird vollgefüllt übergeben. Er wird vom Mieter nach Ablauf der Heizperiode nachgefüllt und bei Beendigung des Mietverhältnisses gefüllt übergeben. (von 12.1993)

Frage:
Zum Zeitpunkt des Einzugs war der Öltank voll.
Vor 5 Jahren wurde die Heizung auf Gas umgestellt. Die Restfüllung wurde mir gutgeschrieben.

Jetzt erwartet der Vermieter eine Ausgleichszahlung zum Zeitwert.
Ich hatte angeboten, den damaligen Wert zu ersetzen.
Der aktuelle Zeitwert liegt etwa beim 4-fachen Preis.

Welchen Anspruch kann der Vermieter hier berechtigterweise erheben?
MfG
1. Februar 2024 | 11:37

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


der Vermieter kann nur Wertersatz zu den Konditionen der damaligen Umstellung auf Gas verlangen.
Ab diesem Zeitpunkt stand der Tank für den Betrieb nicht mehr zur Verfügung.

Ein Ausgleich zum Zeitwert würde ine Gewinnverschaffung des vermieters bedeuten, was aber unzulässig ist.



Sehr fraglich ist allerdings, ob Sie überhaupt noch zum Ersatz verpflichtet sind, da das Interesse des Vermieters an einem aufgefüllten Öltank sicherlich gar nicht mehr bestehen kann. Die grundsätzliche Kostenübernahme ist also Zweifelhaft, sollte anhand der vertraglichen Vereinbarung ggfs. genauer geprüft werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 1. Februar 2024 | 14:07

Sehr geehrter Herr Bohle,

Danke für die schnelle Antwort.

Dem Vermieter geht es nur um den Wertersatz.
Auf welcher Rechtsgrundlage kann ich die Begründung nachvollziehen?
Ist das Ermessenssache oder ist das eine klare Situation?

Danke und freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Februar 2024 | 14:20

Sehr geehrter Ratsuchender,


es ergibt sich aus § 242 BGB und der Tatsache, dass über § 275 BGB nach Umstellung der Tank nicht mehr zu füllen gewesen ist.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 1. Februar 2024 | 14:27

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