Sehr geehrter Fragesteller,
Für den Mangel sind 20 % Minderung zu hoch angesetzt. Mehr als 3-5 % dürften sind nur zu rechtfertigen, wenn messbar erhöhte Heizkosten anfallen. Die Minderungsquote ist aber immer eine Frage der Umstände des Einzelfalls, so dass eine sichere Prognose an dieser Stelle nicht abgegeben werden kann.
Eine zu hohe Mietminderung ist jedenfalls riskant, denn sie führt zu Mietrückständen und kann den Vermieter letztlich zur fristlosen Kündigung berechtigen. In einem Prozess müssten Sie sich dann gegenüber einer Klage auf Räumung und Mietnachzahlung damit verteidigen, dass die Miete gesetzlich gemindert war (§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB) und dafür auch Beweismittel benennen.
Wenn Ihr Einkommen/Vermögen nicht reicht (§ 115 ZPO), erhalten Sie Prozesskostenhilfe. Den Ablauf klären Sie am besten beim Beratungsgespräch mit einem Anwalt in Ihrer Nähe. Sie können auch vorab einen Antrag auf Beratungshilfe beim Amtsgericht Ihres Bezirks stellen. Mit dem Beratungshilfeschein können Sie dann einen Anwalt aufsuchen. Die Beratung kostet Sie dann nur die Beratungshilfegebühr von 10 EUR.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Für den Mangel sind 20 % Minderung zu hoch angesetzt. Mehr als 3-5 % dürften sind nur zu rechtfertigen, wenn messbar erhöhte Heizkosten anfallen. Die Minderungsquote ist aber immer eine Frage der Umstände des Einzelfalls, so dass eine sichere Prognose an dieser Stelle nicht abgegeben werden kann.
Eine zu hohe Mietminderung ist jedenfalls riskant, denn sie führt zu Mietrückständen und kann den Vermieter letztlich zur fristlosen Kündigung berechtigen. In einem Prozess müssten Sie sich dann gegenüber einer Klage auf Räumung und Mietnachzahlung damit verteidigen, dass die Miete gesetzlich gemindert war (§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB) und dafür auch Beweismittel benennen.
Wenn Ihr Einkommen/Vermögen nicht reicht (§ 115 ZPO), erhalten Sie Prozesskostenhilfe. Den Ablauf klären Sie am besten beim Beratungsgespräch mit einem Anwalt in Ihrer Nähe. Sie können auch vorab einen Antrag auf Beratungshilfe beim Amtsgericht Ihres Bezirks stellen. Mit dem Beratungshilfeschein können Sie dann einen Anwalt aufsuchen. Die Beratung kostet Sie dann nur die Beratungshilfegebühr von 10 EUR.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt