Sehr geehrte Frau Faulmann,
die Festsetzung einer Minderungspauschale ist mit sehr vielen Unwägbarkeiten verbunden. Es kann nicht stets eine Pauschale für jeden Mangel festgelegt werden. Die Vielzahl der Urteile zur Mietminderung macht deutlich, wie stark die Mietminderung in ihrer Höhe von den tatsächlichen Gegebenheiten abhängt. Daher lässt sich hier nur ein Orientierungswert aufstellen. Letztlich ist jedoch der Einzelfall maßgebend.
getrübte Fenster:
Hier stellt sich die Frage, inwieweit der Wohnwert beeinträchtigt wird. Sind die Fenster im Wohnzimmer betroffen, so ist dies als eine größere Beeinträchtigung des Wohnwertes anzusehen, als dies bei einem Schlafzimmer der Fall sein dürfte.
Für ein getrübtes Wohnzimmerfenster wurde in einem Fall die Minderung auf 1% der Kaltmiete festgesetzt. Bei einem getrübten Küchenfenster waren es z.B. in einem Fall nur 0,5%. Es gibt aber auch Urteile die für ein blindes Doppelfenster bis zu 10 % festgelegt wurde. Wichtig dürfte auch der Stärkegrad der Trübung sein. Wenn die Trübung im gesamten Haus gegeben ist, so dürfte bei vorsichtiger Schätzung eine Gesamtminderung der Kaltmiete um 5% durchaus gerechtfertigt sein. Allerdings sollten Sie hierbei eine ganz ehrliche Bewertung des Trübheitsgrades vornehmen und gegebenenfalls Abschläge/u.U. auch Zuschläge vornehmen.
Das gleiche Problem gibt es bei der Bewertung des Minderungsgrades für undichte Fenster. Soweit hier eine Verschwendung von Heizkosten die Folge ist, geht es nicht nur um die Minderung der Kaltmiete, sondern auch um die Minderung der Heiznebenkosten. Die Gerichte gehen bei dieser Minderung gleich etwas höher heran. Es gibt Entscheidung zwischen 5% bis 20%. In schweren Fällen ist auch mehr denkbar. Es gibt Urteile die bis zu 50% veranschlagen. Je mehr Heizverlust und Durchzug, desto höher wird der anzusetzende Minderungsgrad sein.
Beim feuchten Keller müssen Sie von vornherein Abschläge vornehmen. Der Kellerraum ist kein Wohnraum, sondern stellt lediglich eine Nutzfläche dar. Dieser Umstand muss berücksichtigt werden. Auch hier wurden Minderungen von 2% bis sogar 10% bereits zugesprochen. Aber auch dies sind nur Richtwerte. Die dort entschiedenen Fälle entsprechen nicht Ihrem Fall. Sie gleichen sich nur. Sie sollten hier einen gangbaren Mittelweg wählen, wenn das Ausmaß der feuchten Wände dies rechtfertigt.
Bei den hier angegebenen Richtwerten kämen Sie somit auf eine Gesamtminderungsquote von etwa 10% bis zu etwa 40%. Entscheidend ist das jeweilige Ausmaß der Mängel und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung des Wohnwertes. Wichtigster Faktor dürfte der Verlust der Heizwärme und der Luftzug sein.
Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Simon Jäschke
die Festsetzung einer Minderungspauschale ist mit sehr vielen Unwägbarkeiten verbunden. Es kann nicht stets eine Pauschale für jeden Mangel festgelegt werden. Die Vielzahl der Urteile zur Mietminderung macht deutlich, wie stark die Mietminderung in ihrer Höhe von den tatsächlichen Gegebenheiten abhängt. Daher lässt sich hier nur ein Orientierungswert aufstellen. Letztlich ist jedoch der Einzelfall maßgebend.
getrübte Fenster:
Hier stellt sich die Frage, inwieweit der Wohnwert beeinträchtigt wird. Sind die Fenster im Wohnzimmer betroffen, so ist dies als eine größere Beeinträchtigung des Wohnwertes anzusehen, als dies bei einem Schlafzimmer der Fall sein dürfte.
Für ein getrübtes Wohnzimmerfenster wurde in einem Fall die Minderung auf 1% der Kaltmiete festgesetzt. Bei einem getrübten Küchenfenster waren es z.B. in einem Fall nur 0,5%. Es gibt aber auch Urteile die für ein blindes Doppelfenster bis zu 10 % festgelegt wurde. Wichtig dürfte auch der Stärkegrad der Trübung sein. Wenn die Trübung im gesamten Haus gegeben ist, so dürfte bei vorsichtiger Schätzung eine Gesamtminderung der Kaltmiete um 5% durchaus gerechtfertigt sein. Allerdings sollten Sie hierbei eine ganz ehrliche Bewertung des Trübheitsgrades vornehmen und gegebenenfalls Abschläge/u.U. auch Zuschläge vornehmen.
Das gleiche Problem gibt es bei der Bewertung des Minderungsgrades für undichte Fenster. Soweit hier eine Verschwendung von Heizkosten die Folge ist, geht es nicht nur um die Minderung der Kaltmiete, sondern auch um die Minderung der Heiznebenkosten. Die Gerichte gehen bei dieser Minderung gleich etwas höher heran. Es gibt Entscheidung zwischen 5% bis 20%. In schweren Fällen ist auch mehr denkbar. Es gibt Urteile die bis zu 50% veranschlagen. Je mehr Heizverlust und Durchzug, desto höher wird der anzusetzende Minderungsgrad sein.
Beim feuchten Keller müssen Sie von vornherein Abschläge vornehmen. Der Kellerraum ist kein Wohnraum, sondern stellt lediglich eine Nutzfläche dar. Dieser Umstand muss berücksichtigt werden. Auch hier wurden Minderungen von 2% bis sogar 10% bereits zugesprochen. Aber auch dies sind nur Richtwerte. Die dort entschiedenen Fälle entsprechen nicht Ihrem Fall. Sie gleichen sich nur. Sie sollten hier einen gangbaren Mittelweg wählen, wenn das Ausmaß der feuchten Wände dies rechtfertigt.
Bei den hier angegebenen Richtwerten kämen Sie somit auf eine Gesamtminderungsquote von etwa 10% bis zu etwa 40%. Entscheidend ist das jeweilige Ausmaß der Mängel und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung des Wohnwertes. Wichtigster Faktor dürfte der Verlust der Heizwärme und der Luftzug sein.
Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Simon Jäschke