28. Juli 2021
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16:24
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Das Recht zur Mietminderung ist in § 536 BGB geregelt:
„§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht."
Daraus ergibt sich, daß Sie von der Mietzahlung komplett befreit sind, wenn die Wohnung schlichtweg unbenutzbar ist. Für diesen Zeitraum schulden Sie überhaupt keine Miete.
Davon würde ich auch bei den gegenwärtigen Arbeiten ausgehen, solange die Küche nicht benutzbar ist, die Möbel in den anderen Zimmer verstaut werden müssen, etc.
Für die Zeit im Juni – während die Trocknung durchgeführt wurde – kann die Miete entsprechend der Einschränkung der Tauglichkeit der Mietwohnung angemessen gekürzt werden.
Welcher Prozentsatz angemessen ist, wird von Gerichten im Einzelfall unterschiedlich bewertet, je nach dem Grad der Einschränkung.
Ich würde je nach Einschränkung eine Minderung von 20-30% der Miete für die Zeit der Trocknung annehmen, aber dies ist lediglich eine Schätzung.
Diese Minderung können Sie durchaus auch noch nachträglich geltend machen.
Soweit möglich sollten Sie die Schäden auch dokumentieren, z.B. mit Fotos.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt