Mietminderung durch Wasserschaden in Küche

28. Juli 2021 13:07 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Um wie viel kann die Miete gemindert werden, wenn Trocknungsgeräte aufgrund eines Wasserschadens aufgestellt werden, und danach für Reparaturarbeiten die Küche abgebaut werden muss?

Ist die Wohnung ganz unbenutzbar, wie wenn die Küche nicht benutzbar ist, ist man von der Mietzahlung ganz befreit. Bei entsprechend geringerer Einschränkung kommt es zu einer anteilsmäßige Minderung, je nach Grad der Einschränkung.

In unserer Wohnung wurde am 28.05.2021 ein Wasserschaden festgestellt. Durch Zufall, da unsere Nachbarin Schimmelgeruch in ihrer Küche festgestellt und die vom Vermieter beauftragte Firma in unsere Wohnung gekommen ist, um nachzusehen, ob unsere Küche ebenfalls betroffen ist.
Unserer Kenntnis nach ist dieser Schaden bereits im Dezember 2020 entstanden. Die Ursache dieses Schadens wurde zwar behoben, jedoch wurde Seitens der Hausverwaltung/des Vermieters nichts unternommen, um den in unserer Wohnung entstandenen Mangel zu beheben.
Somit konnte sich der dadurch entstandene Schaden knapp 6 Monate ausbreiten. (Innenliegendes Regenrohr defekt).

Vom 14.06. bis einschließlich 23.07. stand ein Trocknungsgerät in unserer Küche, welches 12 Stunden am Tag lief und eine erhebliche Lärmbelästigung darstellte (ca. 70 db).
Am 08.07. wurde unsere Küche abgebaut und der Boden herausgerissen. Man hat uns gestern mitgeteilt, dass in den nächsten 1-2 Wochen Malerarbeiten stattfinden, ein neuer Boden wird verlegt und dann könnte die Küche neu aufgebaut werden. Man könne uns aber keine genauen Termine nennen.
Die Küchenmöbel mussten in unserer Wohnung verstaut werden, somit können wir sowohl die Küche als auch das Kinderzimmer unserer halbjährigen Tochter nicht benutzen. Unsere Wohnung ist für uns und vor allem für unser Baby in diesem Zustand nicht bewohnbar und wir waren bzw. sind gezwungen, in den vergangenen bzw. kommenden Wochen in eine andere Unterkunft zu ziehen.

Wie viel Mietminderung können wir veranschlagen? Ist das nachträglich möglich?
28. Juli 2021 | 16:24

Antwort

von


(1109)
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: tsmack@t-online.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Das Recht zur Mietminderung ist in § 536 BGB geregelt:

„§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht."


Daraus ergibt sich, daß Sie von der Mietzahlung komplett befreit sind, wenn die Wohnung schlichtweg unbenutzbar ist. Für diesen Zeitraum schulden Sie überhaupt keine Miete.


Davon würde ich auch bei den gegenwärtigen Arbeiten ausgehen, solange die Küche nicht benutzbar ist, die Möbel in den anderen Zimmer verstaut werden müssen, etc.


Für die Zeit im Juni – während die Trocknung durchgeführt wurde – kann die Miete entsprechend der Einschränkung der Tauglichkeit der Mietwohnung angemessen gekürzt werden.

Welcher Prozentsatz angemessen ist, wird von Gerichten im Einzelfall unterschiedlich bewertet, je nach dem Grad der Einschränkung.


Ich würde je nach Einschränkung eine Minderung von 20-30% der Miete für die Zeit der Trocknung annehmen, aber dies ist lediglich eine Schätzung.


Diese Minderung können Sie durchaus auch noch nachträglich geltend machen.

Soweit möglich sollten Sie die Schäden auch dokumentieren, z.B. mit Fotos.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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