Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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da der Mieter den Mangel angezeigt hat, kann er die Minderung auch verlangen. Ob Sie davon ausgegangen sind, er werden das Haus nicht nutzen, ist dabei irrelevant, da Sie die Möglichkeit gehabt hätten, aufgrund der Mitteilung die Putzfrau noch einmal loszuschicken.
Die Höhe der Minderung richtet sich nach der Einschränkung der vertraglichen Gebrauches. Sollten also noch weitere Töpfe und ebentuell auch ein Kopfkissen vorhanden sein, sind dieses sicherlich keine Mängel, die 50% rechtfertigen. Die Größenordnung liegt je nach den Gesamtumständen bei 5-10%.
Die Bilder sind ebenso wie Zeugen zulässiges Beweismittel, falls es zum Prozess kommt. Ob und wie der Richter sie allerdings dann bewertet, kann so abschließend nicht beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
zu 1.) Da der Mieter mitgeteilt hatte, dass er das Objekt nicht nutzen würde, und ich somit von einer evtl. ungerechtfertigten Rückforderung der kompletten Miete ausgehen musste, sollten durch eine erneute Reinigung keine Beweise vernichtet werden. Auch wollten ich mich selbst davon überzeugen, ob die Putzfrau ordnungsgemäß gearbeitet hatte. Ändert dies etwas an dem Anspruch?
zu 2.) Ich habe dem Mieter eine Rückerstattung von 75€, was ca. 15% der Nettomiete entspricht, angeboten. Ist diese Rückerstattung für eine angebliche mangelhafte Sauberkeit, ohne Funktionsbeeinträchtigung des Mietobjektes ausreichend?
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gleichwohl häöten Sie aufgrund der Nachricht reagieren müssen, so dass sich aufgrund Ihres - wenn auch durch den Mieter hervorgerufenen - Irrtums nichts ändert.
15% sind mehr aus ausreichend.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle