Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Gem. § 536 c I BGB hat der Mieter den Vermieter über das Auftreten eines Mangels zu informieren, andernfalls verliert er gem. § 536 c II Ziffer 1 das Recht zur Mietminderung. Für die Mängelanzeige ist gesetzlich keine Form vorgeschrieben, sofern sich also aus dem Mietvertrag nichts ergibt, kann diese ggf. auch mündlich erfolgen.
Problematisch könnte hier aber sein, an wen die Mängelanzeige zu richten war. Sobald die Zwangsverwaltung angeordnet war und Sie hierüber unterrichtet wurden (ggf. auch durch Aushang), war für die Entgegennahme sämtlicher Mängelanzeigen ausschließlich die Zwangsverwalterin zuständig, eine Meldung an den ehemaligen Vermieter reichte dann nicht mehr. Anders wäre es nur dann, wenn der Mangel schon vor der Zwangsverwaltung beim Vermieter angezeigt wurde, dann wirkt die vor Beschlagnahme gegenüber dem Vermieter erklärte Mängelanzeige gegenüber dem Zwangsverwalter fort LG Berlin Urteil vom 12.12.2002, Az. 61 S 128/02. Das gilt für jeden einzelnen Mangel gesondert.
Sofern Sie den Mangel also dem „falschen Vermieter“ gemeldet haben sollten, wäre die Forderung der Zwangsverwalterin berechtigt. Andernfalls könnte man höchstens über die Höhe diskutieren. Bei Ihrer Schilderung scheinen 30% zwar angemessen zu sein, aber Gerüche sind immer schwer zu beurteilen, da sie sehr subjektiv wahrgenommen werden.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Das haus wurde während meiner gesammten Mietzeit zwangsverwaltet und ich habe meine Mängel immer beim Zwangsverwalter bzw. bei seinem dafür abgestelltem mitarbeiter angegeben. Als die Frage nach der richtigen Ansprechstelle muss sich nicht stellen, das war schon alles richtig.
Hätte ich die Minderung denn im besonderen ankündigen müssen? Also expeziet als Mienderung??
Lohnt es sich, die Sache vor Gericht zu klären?
Sehr geehrter Fragesteller,
das war leider ein Missverständnis. Aufgrund Ihrer Schilderung hatte ich den Eindruck, als hätten Sie alle diese Gespräche mit dem ehemaligen Vermieter geführt. Dann wäre auch die Forderung des Zwangsverwalters wesentlich logischer gewesen.
Eine Mietminderung muss weder angekündigt, noch angezeigt werden. Sofern ein Mangel vorliegt, gilt automatisch kraft Gesetzes die geminderte Miete als vereinbart. Dies ergibt sich auch klar aus der Formulierung des § 536 BGB
„.... so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten....“
Die „fehlende“ Ankündigung ist also nicht entscheidend.
Um die Angelegenheit zu einem Abschluss zu bringen, können Sie Klage erheben auf Feststellung, dass die Mietminderung berechtigt und der Höhe nach angemessen ist. Darin sehe ich in diesem Fall aber keinen größeren Sinn. Alternativ können Sie auch abwarten, ob der Zwangsverwalter die Forderung tatsächlich gerichtlich geltend macht und dann einen Anwalt vor Ort mit Ihrer Vertretung beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin