19. März 2011
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10:37
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Der Vermieter hat gem. § 551 III BGB die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Wenn eine solche Anlage erfolgt ist, können Gläubiger des Vermieters nicht durch eine Zwangsvollstreckung oder bei einer Insolvenz auf die Kaution zugreifen.
Fordern Sie den Vermieter auf, Ihnen innerhalb einer kurzen Frist nachzuweisen, dass eine gesetzliche Anlage der von Ihnen gezahlten Kaution erfolgt ist. Wenn der Vermieter Ihnen diese Anlage nicht nachweisen kann, haben Sie nach Ablauf der gesetzten Frist das Recht, die weitere Miete oder sonstige Zahlungen bis zur Höhe der Kaution zurück zu behalten; sofern die letzte Miete bereits gezahlt wurde, läuft diese Möglichkeit u.U. aber leer.
Ob und welche Forderungen der Vermieter in Ihrem Fall möglicherweise von der Kaution abziehen kann, kann an dieser Stelle nicht weiter beantwortet werden. Dazu ist weitergehende Kenntnis des Sachverhaltes notwendig. Priorität sollte in Ihrem Fall zunächst haben, die Anlage der Kaution zu klären.
Der Vermieter hat in der Regel nach Ende des Mietverhältnis noch die Möglichkeit, die Kaution bis zu sechs Monaten einzubehalten. Für diese Dauer sollte die gesetzmäßige Anlage der Kaution in jedem Fall sichergestellt werden.
Die voraussichtlichen Kosten können Sie bei einem Streitwert von 1.200,- € z.B. bei diesem Rechner
http://rvg.pentos.ag/
ermitteln.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt