Mieterhöhung §558. möchte ablehnen- welche Folgen?

18. Januar 2008 11:53 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Guten Tag.
Am 20.11.07 hat mir mein Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen nach §558 BGB zum 1.2.2008 geschickt ( kam am 28.11.07 per Post ohne Einschreiben an)
Nun "bittet" er, die Grundmiete von 269 auf 319 Euro, also um 50 Euro oder knapp 20% zu erhöhen. Eingezogen sind wir vor ca. 3 Jahren am 6.11.04.
Der Mitspiegel beträgt lt. Vermieter:
unterer: 4.22 euro
oberer 5,47 euro
mittel: 4,22 euro.

Der Vermieter möchte aber 6,04 Euro pro qm
Als Begründung gibt er SOndermerkmale in EURO pro qm an:
- Hochwertiger Bodenbelag +0,20
- Modernes Bad +0,37
was nach Beschreibung im Mietspiegel auch so in unserer Wohnung ist.

Den Mietspiegel hat er auszugsweise mitgeschickt,
Vergleichswohnungen nicht.


Nun möchte ich der Bitte nach mehr Miete nicht einfach so Zustimmen und möchte gern wissen, welche Folgen eine Ablehnung haben kann und wie diese fachlich richtig zu begründen ist.
Ich habe im Internet gelesen, das der Vermieter bei Ablehnung sofort vor Gericht klagen kann und eine Güteverhandlung oder einfach eine nachträgliche Zustimmung zur Mieterhöhung ohne Klage und eventuelle Folgekosten oder Gerichtskosten nicht üblich ist.

Einen Rechtssteit will ich also nicht gern, mehr Miete zahlen auch nicht weil ich die Miete schon teuer genug finde.

Besonders bemerkenswert ist noch, das ich 3 Wochen vorher ein Schreiben bekommen habe, dass es nun einen neuen Eigentümer der Baugesellschaft gibt und sich dadurch nichts ändert.

Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wenn Sie dem Mieterhöhungsverlangen nicht zustimmen wollen, hat der Vermieter die Möglichkeit, binnen drei Monaten nach Ablauf Ihrer Zustimmungsfrist, Zustimmungsklage bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht zu erheben. Ihre Zustimmungsfrist läuft am 31. Januar 2008 aus. Ihr Vermieter müsste also bis zum 30. April 2008 die Zustimmungsklage beim Gericht einreichen.

Das Gericht prüft dann, ob das Mieterhöhungsverlangen formell und inhaltlich in Ordnung war und ersetzt dann gegebenenfalls Ihre ausgebliebene Zustimmung mit einem Urteil. In dem Falle müssten Sie die Kosten des Gerichtsverfahrens zahlen und gegebenenfalls auch die Kosten eines vom Vermieter beauftragten Rechtsanwalts übernehmen.

Ob das Mieterhöhungsverlangen den gesetzlichen Anforderungen in formeller Hinsicht und auch die verlangte Miete der Ortsüblichkeit entspricht, kann in diesem Rahmen nicht abschließend beurteilt werden. Wenn Sie selbst die ortsübliche Höhe der Miete für Ihre Wohnung berechnen wollen, empfehle ich Ihnen, die von der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung unter

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/index.shtml

angebotene Mietspiegelabfrage durchzuführen. Bitte beachten Sie dabei, dass es bei den abgefragten Merkmalen nur auf die Ausstattung ankommt, die Ihnen der Vermieter zur Verfügung gestellt hat.

Im Übrigen besteht die Möglichkeit, das Mieterhöhungsverlangen bei einem Mieterverein oder durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Ingo Kruppa
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...