Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn Sie dem Mieterhöhungsverlangen nicht zustimmen wollen, hat der Vermieter die Möglichkeit, binnen drei Monaten nach Ablauf Ihrer Zustimmungsfrist, Zustimmungsklage bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht zu erheben. Ihre Zustimmungsfrist läuft am 31. Januar 2008 aus. Ihr Vermieter müsste also bis zum 30. April 2008 die Zustimmungsklage beim Gericht einreichen.
Das Gericht prüft dann, ob das Mieterhöhungsverlangen formell und inhaltlich in Ordnung war und ersetzt dann gegebenenfalls Ihre ausgebliebene Zustimmung mit einem Urteil. In dem Falle müssten Sie die Kosten des Gerichtsverfahrens zahlen und gegebenenfalls auch die Kosten eines vom Vermieter beauftragten Rechtsanwalts übernehmen.
Ob das Mieterhöhungsverlangen den gesetzlichen Anforderungen in formeller Hinsicht und auch die verlangte Miete der Ortsüblichkeit entspricht, kann in diesem Rahmen nicht abschließend beurteilt werden. Wenn Sie selbst die ortsübliche Höhe der Miete für Ihre Wohnung berechnen wollen, empfehle ich Ihnen, die von der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung unter
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/index.shtml
angebotene Mietspiegelabfrage durchzuführen. Bitte beachten Sie dabei, dass es bei den abgefragten Merkmalen nur auf die Ausstattung ankommt, die Ihnen der Vermieter zur Verfügung gestellt hat.
Im Übrigen besteht die Möglichkeit, das Mieterhöhungsverlangen bei einem Mieterverein oder durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn Sie dem Mieterhöhungsverlangen nicht zustimmen wollen, hat der Vermieter die Möglichkeit, binnen drei Monaten nach Ablauf Ihrer Zustimmungsfrist, Zustimmungsklage bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht zu erheben. Ihre Zustimmungsfrist läuft am 31. Januar 2008 aus. Ihr Vermieter müsste also bis zum 30. April 2008 die Zustimmungsklage beim Gericht einreichen.
Das Gericht prüft dann, ob das Mieterhöhungsverlangen formell und inhaltlich in Ordnung war und ersetzt dann gegebenenfalls Ihre ausgebliebene Zustimmung mit einem Urteil. In dem Falle müssten Sie die Kosten des Gerichtsverfahrens zahlen und gegebenenfalls auch die Kosten eines vom Vermieter beauftragten Rechtsanwalts übernehmen.
Ob das Mieterhöhungsverlangen den gesetzlichen Anforderungen in formeller Hinsicht und auch die verlangte Miete der Ortsüblichkeit entspricht, kann in diesem Rahmen nicht abschließend beurteilt werden. Wenn Sie selbst die ortsübliche Höhe der Miete für Ihre Wohnung berechnen wollen, empfehle ich Ihnen, die von der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung unter
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/index.shtml
angebotene Mietspiegelabfrage durchzuführen. Bitte beachten Sie dabei, dass es bei den abgefragten Merkmalen nur auf die Ausstattung ankommt, die Ihnen der Vermieter zur Verfügung gestellt hat.
Im Übrigen besteht die Möglichkeit, das Mieterhöhungsverlangen bei einem Mieterverein oder durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht