Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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die Mieterhöhung richtet sich ausschließlich nach § 558 BGB, wonach unter den folgenden Bedingungen eine Mieterhöhung zulässig ist:
1) wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist
2) die Erhöhung darf nicht mehr als 20% betragen.
3) die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um mehrt als 20% niedriger liegen darf.
Wenn diese Parameter vorliegen, kann die Mieterhöhnung von Ihnen ausgesprochen werden.
Die Umkehr, dass Sie als Vermieter auch den Mietzins der "verlorenen" Jahre fordern können, wie es Mieter bei einer zu kleinen Wohnung machen können, greift hierbei nicht.
Das heiß, ich kann lediglich die neue qm-Zahl nehmen und mit einem dem Mietspiegel entsprechenden qm-Preis multiplizieren?
Sehr geehrter Fragesteller,
der ortsübliche Zins ist lediglich ein Anhaltspunkt für die maximale Erhöhung, die höchstens 20% betragen darf.
In Ihrem Fall würde die Erhöhung mit dem alten Quadratmeterpreis zu einer Erhöhung von ca. 25 % führen, also eine zu hohe Erhöhung darstellen.
Aus diesem Grund kann die maximale Erhöhung ca.
€ 70,00 betragen, zu einem entsprechenden neuen, etwas geringerem Quadratmeterpreis.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt