Mieterhöhung wegen zu klein angegebener Wohnfläche

3. Dezember 2010 11:27 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


12:10
Sehr geehrter Rechtsanwalt,

ich habe eine kleine Kapitalanlegerwohnung in Süddeutschland mit einer Wohnfläche von 38,6 qm. Im Mietvertrag waren irrtümlich nur 31 qm angegeben. Ich habe schon herausgefunden, dass eine Mieterhöhung bei einer Abweichung von über 10 % (wie hier) möglich ist.
Nun weiß ich jedoch nicht, wie die Erhöhung vorzunehmen ist. Rechne ich den jetzigen qm-Preis einfach auf die neue Fläche um
Oder muss ich eine normale Mieterhöhung laut § 558 vornehmen.
Der Mietzins der Wohnung beträgt 350 €, das entspricht einem qm-Preis von 11,29 (bei 31 qm). Kann ich das einfach auf die neue Fläche umlegen, also 11,29 mal 38,6 qm = 435,79 € neue Miete oder muss ich eine Erhöhung nach dem Mietspiegel vornehmen, wo ich dann die reelle Wohnungsgröße zu grunde lege?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
3. Dezember 2010 | 11:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

die Mieterhöhung richtet sich ausschließlich nach § 558 BGB, wonach unter den folgenden Bedingungen eine Mieterhöhung zulässig ist:

1) wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist

2) die Erhöhung darf nicht mehr als 20% betragen.

3) die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um mehrt als 20% niedriger liegen darf.

Wenn diese Parameter vorliegen, kann die Mieterhöhnung von Ihnen ausgesprochen werden.

Die Umkehr, dass Sie als Vermieter auch den Mietzins der "verlorenen" Jahre fordern können, wie es Mieter bei einer zu kleinen Wohnung machen können, greift hierbei nicht.


Rückfrage vom Fragesteller 3. Dezember 2010 | 12:00

Das heiß, ich kann lediglich die neue qm-Zahl nehmen und mit einem dem Mietspiegel entsprechenden qm-Preis multiplizieren?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Dezember 2010 | 12:10

Sehr geehrter Fragesteller,

der ortsübliche Zins ist lediglich ein Anhaltspunkt für die maximale Erhöhung, die höchstens 20% betragen darf.

In Ihrem Fall würde die Erhöhung mit dem alten Quadratmeterpreis zu einer Erhöhung von ca. 25 % führen, also eine zu hohe Erhöhung darstellen.

Aus diesem Grund kann die maximale Erhöhung ca.
€ 70,00 betragen, zu einem entsprechenden neuen, etwas geringerem Quadratmeterpreis.

Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

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