3. Juni 2025
|
15:20
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
eine Erhöhung bis zur ortüblichen Vergleichsmiete ist nach § 558 BGB zulässig, wenn
a) wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist (ist gegeben)
b) die Wartezeit von 12 Monaten nach der letzten Erhöhung abgelaufen ist (ist gegeben).
Sie sind daher berechtigt, eine Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.
Obergrenze sind grundsätzlich 20 %, in bestimmten Regionen auch nur 15 % der Kaltmiete.
Mit freundlichen Grüßen