2. Februar 2006
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16:27
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auf Garagen, die unabhängig von einer Wohnung an einen Mieter vermietet werrden, die Wohnraumschutzbestimmungen keine Anwendung finden. Vielmehr gelten die vertraglichen Vereinbarungen und ergänzend die gesetzlichen Regelungen für Nicht-Wohnraum.
Eine Mieterhöhung wird daher zunächst bei dem Vorliegen einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung (meist sog. Leistungsvorbehaltsklauseln) möglich sein. Fehlt eine derartige Klausel und ist eine einverständliche Regelung mit dem Mieter nicht möglich, werden Sie die beabsichtigte Mieterhöhung nur im Wege einer Änderungskündigung durchsetzen können. In diesem Fall kündigen Sie das Mietverhältnis, verbunden mit dem Angebot, dieses zu geänderten Bedingungen (erhöhte Miete) fortzusetzen, falls sich der Mieter mit der Änderung der Miete einverstanden erklärt. Im Übrigen bestehen keine gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen für die Festlegung einer Mieterhöhung bei Nicht-Wohnraum.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin